Für Museen ist kein FFP2 erforderlich. Super Green Pass erforderlich, jedoch


Im Gegensatz zu dem, was Minister Speranza auf der Pressekonferenz sagte, wird für Museen keine FFP2-Maske erforderlich sein. Allerdings wird der grüne Superpass benötigt.

Das festliche Gesetzesdekret wurde am 24. Dezember im Amtsblatt veröffentlicht. Es führt die neuen Beschränkungen ein, die die Regierung entwickelt hat, um die Omicron-Variante des Sars-Cov-2-Virus einzudämmen und damit die Ansteckung durch Covid-19 zu begrenzen. Entgegen der Ankündigung von Gesundheitsminister Roberto Speranza auf einer Pressekonferenz am 23. Dezember gibt es keine Verpflichtung, in Museen und Ausstellungen FFP2-Masken zu tragen.

“Masken”, hatte Speranza gesagt, “werden auch im Freien Pflicht sein, und wir sehen eine Regelung vor, wonach FFP2-Masken, d.h. der schützendste Maskentyp, für bestimmte Bereiche vorgeschrieben werden, nämlich für den Fernverkehr, den öffentlichen Nahverkehr, Theater, Kinos, Museen, Sportveranstaltungen in Hallen und Stadien”. In der Tat werden Museen im Text des Dekrets nicht erwähnt. In der Tat führt Artikel 4, “Atemschutzgeräte”, zusätzlich zum obligatorischen Tragen von Masken im Freien bis zum 31. Januar 2022 (Vorsicht allerdings: Das Mitführen einer Maske ist obligatorisch , aber gemäß dem dpcm vom 2. März 2021, auf den sich der Erlass bezieht, “besteht keine keine Pflicht zum Tragen des Atemschutzgerätes, wenn aufgrund der Beschaffenheit der Örtlichkeiten oder der tatsächlichen Gegebenheiten eine ständige Absonderung von Personen, die sich nicht in der Nähe aufhalten, gewährleistet ist”), auch die Pflicht zum Tragen von FFP2 bei bestimmten Tätigkeiten, zu denen allerdings Museen nicht gehören: Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets bis zum Ende des epidemiologischen Ausnahmezustands von COVID-19“, heißt es im Text des Gesetzesdekrets, ”bei öffentlichen Veranstaltungen, die drinnen oder draußen in Theatern, Konzertsälen, Kinos, Unterhaltungs- und Livemusiklokalen und anderen gleichgestellten Räumlichkeiten stattfinden, sowie bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen, die in geschlossenen Räumen oder im Freien stattfinden, müssen Atemschutzgeräte vom Typ FFP2 getragen werden. An den vorgenannten Orten ist der Verzehr von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen mit Ausnahme von Gaststättenbetrieben und für die in Satz 1 genannte Dauer verboten“. Wenn man also nicht mit viel Fantasie Museen mit Vergnügungsstätten ”gleichsetzen" will, braucht man keine FFP2-Maske, um Kunstwerke zu sehen. Stattdessen wird der Besuch eines Kinos, eines Theaters oder eines Konzerts obligatorisch sein. FFP2 wird auch für Verkehrsmittel obligatorisch sein.



Für den Besuch eines Museums wird ein grüner Superpass benötigt, und auch für den Besuch einer Ausstellung, einer Bibliothek oder eines Archivs ist derselbe Ausweis erforderlich. Das Dekret räumt ein für alle Mal die Verwirrung aus, die durch das Gesetzesdekret vom 26. November entstanden war (aus dem Text ging hervor, dass der supergrüne Pass für die Kultur bereits in Kraft war, aber das Kulturministerium hatte dann interveniert und erklärt, dass nur der normale grüne Pass ausreichend sei). Dies ist in Artikel 8 des Festtagsdekrets “Verwendung der grünen Covid-19-Bescheinigungen” nachzulesen: vom 10. Januar 2022 bis zum Ende des Ausnahmezustands “Zugang zu Dienstleistungen und Aktivitäten gemäß Artikel 9-bis, Absatz 1, Buchstaben c), d), f), g), h), des Gesetzesdekrets vom 22. April 2021, Nr. 52, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 87 vom 17. Juni 2021, ist ausschließlich Unternehmen gestattet, die im Besitz von grünen COVID-19-Zertifikaten gemäß Artikel 9, Absatz 2, Buchstaben a), b) und c-bis) des Gesetzesdekrets Nr. 52 von 2021 sind, sowie Unternehmen gemäß Artikel 9-bis, Absatz 3, erster Satz, des Gesetzesdekrets Nr. 52 von 2021”.

Nach der Übersetzung der normativen Verweise umfasst Artikel 9-bis Absatz 1 Buchstabe “c” der Gesetzesverordnung Nr. 52 vom 22. April 2021 “Museen, andere Kulturinstitute und -stätten sowie Ausstellungen” (zu den “anderen Kulturinstituten und -stätten” gehören gemäß dem Gesetzbuch über das kulturelle Erbe Bibliotheken, Archive, archäologische Stätten und Parks sowie Denkmalkomplexe). Hinzu kommen Schwimmbäder, Turnhallen und Wellness-Zentren (d), Kurbäder (f), Kulturzentren, Sozialzentren, Erholungszentren (g), Spielhallen, Bingohallen und Kasinos (h). Für all diese Aktivitäten ist ein grüner Superausweis erforderlich, den die Personen besitzen müssen, die in Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 mit den Buchstaben a, b und c-bis gekennzeichnet sind, d.h. geimpft (a), geheilt (b) und geheilt nach der Impfung (c-bis).

Für Museen ist kein FFP2 erforderlich. Super Green Pass erforderlich, jedoch
Für Museen ist kein FFP2 erforderlich. Super Green Pass erforderlich, jedoch


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