Es wird kein McDonald's in den Caracalla-Thermen geben. Die Entscheidung des Staatsrats


Der Staatsrat lehnt die Berufung gegen das Verwaltungsgericht der Region Latium (TAR) ab, das die Aussetzung der Arbeiten am McDonald's in den Caracalla-Thermen bestätigt hatte: Es wird kein Schnellrestaurant in der Nähe der archäologischen Stätte geben.

Es wird keinen McDonald’s in den Caracalla-Thermen geben. Das 2019 gestartete Projekt zum Bau eines Schnellrestaurants auf dem Gelände des ehemaligen Eurogarden, in der Nähe der Aurelianischen Mauern und des Komplexes der Caracalla-Thermen, wurde endgültig gestoppt, nachdem der Staatsrat mit seinem Urteil 08641/2021 die Berufung von Mcdonald’s Development Italy Llc gegen die Region Latium, Roma Capitale und das Ministerium für kulturelles Erbe zurückgewiesen hatte, die 2019 die Stellungnahme der Oberaufsichtsbehörde von Rom für nichtig erklärt hatten.

Daraufhin hatte das Verwaltungsgericht der Region Latium (TAR) in seinem Urteil 5.757 aus dem Jahr 2020 die Bauarbeiten für McDonald ’s und den dazugehörigen Parkplatz in der Viale Guido Baccelli blockiert: McDonald’s hatte gegen das TAR-Urteil Berufung eingelegt, und im Anschluss an die Berufung hatten sich sowohl die Stadtverwaltung als auch das Kulturministerium und Codacons dem Verfahren angeschlossen, und eine Entscheidung in der Sache wurde für den 21. Dezember 2021 angesetzt.



Der Staatsrat stellte fest, dass das Projekt für den Bau des Schnellrestaurants, das in einem Gebäude in der Nähe des archäologischen Gebiets untergebracht werden soll, “als konservativer Restaurierungseingriff mit einer Nutzungsänderung von Gewerbe/Dienstleistungen (Büros) zu einer öffentlichen Nutzung des Gebäudes vorgestellt wurde, was zu einer Sanierung des Gebäudes und einer allgemeinen Umweltsanierung des benachbarten Eingriffsbereichs führen würde; im Wesentlichen ist der Bau eines Restaurants der gleichnamigen Kette geplant”. Das Projekt wurde zunächst von der Region Latium, der Sonderaufsichtsbehörde für das Kolosseum und das archäologische Gebiet von Rom des Ministeriums für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten (MiBAC) in Bezug auf die archäologischen Profile sowie von der Kapitolinischen Oberaufsichtsbehörde befürwortet, die jedoch darauf hinwies, dass für Arbeiten mit Außenbezug die Stellungnahme der Sonderaufsichtsbehörde für Archäologie, bildende Künste und Landschaft von Rom eingeholt werden müsse, da das Gebiet in einem von der Unesco ausgewiesenen Gebiet liege (die eine befürwortende Stellungnahme abgab). Eine positive Stellungnahme wurde auch von der Abteilung für Stadtplanung und Umsetzung - U.O. Baugenehmigungen - Landschaftsgenehmigungsamt der Stadt Rom abgegeben, wonach die Arbeiten keine Landschaftsgenehmigung erfordern, da die Schutzbestimmungen des allgemeinen Verwaltungsplans für historische Siedlungen, die in der Unesco-Liste aufgeführt sind, angewandt werden.

Dieser Sachverhalt datiert von Ende 2018. Im Juli 2019 wurden die Verwalter des Anwesens über die Entscheidung der Generaldirektion für Archäologie, Kunst und Landschaft des Mibact informiert, die Arbeiten auszusetzen: Das Ministerium ordnete von Amts wegen an, das Gutachten der Sonderaufsichtsbehörde für Archäologie, Kunst und Landschaft in Rom zu annullieren, um sich selbst zu schützen. Diese von der Generaldirektion für Archäologie, Kunst und Landschaft ergriffene Initiative wurde damit begründet, dass “das fragliche Gebiet vollständig in den Geltungsbereich des PTP 15/12 ’Valle della Caffarella, Appia Antica und Aquädukte’ fällt, der vom DCR Nr. 70 der Region Latium vom 10. Februar 2010 genehmigt wurde, und dass das besagte Gebiet den ’Sondervorschriften für Gebiete mit orientiertem Schutz’ unterliegt, die im Untergebiet TOc.3, die festlegen, dass ”im Untergebiet TOc.3 die Gesamtsanierung des gesamten Untergebiets vorsieht (...); daher würden bis heute alle Arbeiten, die das betreffende Gebiet betreffen, als nicht genehmigt gelten, da es an der Landschaftsgenehmigung gemäß Artikel 146 der Gesetzesverordnung Nr. 42/2004 fehlt, wonach die Grundstückseigentümer verpflichtet sind, die zum Schutz der Landschaft erforderlichen Arbeiten durchzuführen. 42/2004, wonach die Eigentümer, Besitzer oder Inhaber in irgendeiner Eigenschaft von Gebäuden oder Gebieten von landschaftlichem Interesse, die gesetzlich oder auf der Grundlage des Gesetzes geschützt sind, “verpflichtet sind, den zuständigen Verwaltungen das Projekt der Arbeiten, die sie vorzunehmen beabsichtigen, zusammen mit der vorgeschriebenen Genehmigung vorzulegen und mit den Arbeiten nicht zu beginnen, bevor sie die Genehmigung erhalten haben”. Am 5. August 2019 leitete die Gemeinde außerdem ein Verfahren ein, um das im Februar 2018 erlassene Landschaftsgutachten aus Gründen der Selbstverteidigung aufzuheben.

“Im vorliegenden Fall”, so heißt es in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts, “sind neben dem begrenzten Zeitraum, der zwischen der Erteilung der angefochtenen Genehmigungen und der Beseitigungsmaßnahme verstrichen ist, die zahlreichen Elemente, die den angefochtenen Handlungen zugrunde liegen und die mit den vorgenannten Grundsätzen voll und ganz im Einklang stehen, von herausragender Bedeutung: die geltenden Vorschriften und die daraus folgende notwendige vorherige Erteilung der Genehmigung [....], wie bereits oben vereinbart; die relative Falschdarstellung der für den Fall relevanten faktischen und rechtlichen Elemente; der Umstand, dass die Umbauarbeiten gerade erst begonnen wurden, ohne dass eine Konsolidierung stattgefunden hat, mit der damit verbundenen Bewertung der relativen rechtlichen Situation der betroffenen Privatpersonen. Aus den Unterlagen geht auch hervor, dass die öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Schutz des Gebietes und des betroffenen kulturellen Umfelds eingehend geprüft wurden, und zwar in dem Sinne, wie es sowohl im angefochtenen Urteil als auch in der öffentlichen Verteidigung richtig angegeben wurde, und dass sie mit den oben genannten Grundsätzen der Selbstverteidigung voll im Einklang stehen”. Außerdem, so das Urteil weiter, “ist der Charakter der Vorschrift, der sich sowohl aus der wörtlichen Angabe - von allgemeinem Wert - als auch aus ihrer systematischen und instrumentellen Zusammenstellung ergibt, von unmittelbarer Bedeutung. In diesem Zusammenhang weist Artikel 150 sowohl der Region als auch dem Ministerium ausdrücklich die Befugnis zu, die Aussetzung von Arbeiten anzuordnen, die geeignet sind, die landschaftlichen Werte des Gebiets zu verändern, um sowohl die bereits beeinträchtigten Güter als auch die Gebiete zu schützen, die mit der bevorstehenden Verabschiedung einer künftigen landschaftlichen Einschränkung geschützt werden sollen; es handelt sich also um eine Befugnis, die auch zum Schutz von Gebieten oder Gütern ausgeübt werden kann, die noch nicht als von kulturellem oder landschaftlichem Interesse erklärt wurden. Im vorliegenden Fall bestätigen die geltenden Verordnungen das Vorhandensein der oben genannten Einschränkungen und die daraus resultierende Notwendigkeit einer Landschaftsschutzgenehmigung, deren Fehlen den Rückgriff auf die zu prüfende Unterlassungsbefugnis rechtfertigt und legitimiert”.

Italia Nostra äußerte sich zufrieden: “Die von McDonald’s Development Italy Llc eingelegte Berufung”, so der Verband, “hat den Vorrang der PTPR-Verordnung, die keine vorherige Erteilung der Landschaftsgenehmigung vorsieht, gegenüber der Caffarella PTP (Nr. 70 von 2010), die diese vorsieht, hervorgehoben. Der Staatsrat vertrat die Auffassung, dass die Abfolge der Landschaftspläne jedoch ”Anforderungen an den Schutz des kulturellen Erbes festlegt, so dass die entsprechenden Durchführungsbestimmungen keinesfalls einer reduzierenden Auslegung unterzogen werden können“. Der Staatsrat lehnte daher den Antrag mit der Begründung ab, dass der Eingriff zur Selbstverteidigung durch Artikel 150 des Gesetzesdekrets 42/2004 (Gesetzbuch über das kulturelle Erbe) gestützt wird. ”Diese Klarstellung“, so Italia Nostra, ”ist sehr wichtig für den künftigen Schutz unseres kulturellen und archäologischen Erbes. Die kritischen Punkte, die sich in dieser Angelegenheit herauskristallisiert haben, sind für jeden offensichtlich: Italia Nostra ist der Meinung, dass wir uns in Zukunft nicht auf die Intervention der Generaldirektion in extremis verlassen sollten, sondern den Prozess der gemeinsamen Planung von Staat und Region vervollständigen sollten, indem wir die Landschaftspläne für das gesamte nationale Territorium und nicht nur für vier Regionen verabschieden".

Bild: Die Caracalla-Thermen

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Es wird kein McDonald's in den Caracalla-Thermen geben. Die Entscheidung des Staatsrats


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