Verfassungsrechtler Grosso: "Verfassungswidrig, Museen zu schließen? Sehr komplexes Thema


Können bei der Schließung von Museen Gründe der Verfassungswidrigkeit geltend gemacht werden? Welche Gründe überwiegen? Kann Sizilien als autonome Region seine Museen offen halten? In diesem Interview von Silvia Mazza mit dem Verfassungsrechtler Enrico Grosso erfahren wir

Gelb, orange und rot: das ist die “mobile” Trikolore des Gesundheitsnotstands in Italien. Unbeweglich scheint dagegen die Entscheidung zu sein, die Museen und Kulturstätten nach dem 3. Dezember geschlossen zu halten: “Wir wissen nicht, wie lange es notwendig sein wird, die Museen geschlossen zu halten”, sagte Minister Dario Franceschini vor etwa zehn Tagen in einem langen Interview mit Federico Giannini in diesen Spalten. Aufgrund von Indiskretionen scheint es jedoch, dass die neue Dpcm auch an dieser Front die Maschen lockern wird.

Eine Maßnahme, die die erschöpften Betreiber des Sektors nicht mehr akzeptieren können, nachdem sie sich bemüht haben, die Ausstellungsräume mit Notfallmaßnahmenanzupassen (Temperaturmessung am Eingang, Abstände, Masken, Online-Reservierung von Besuchen nach Zeitfenstern usw.). Eine Verpflichtung, auch wirtschaftlicher Art, die durch die neue Aussperrung zunichte gemacht wird. Wurden im vergangenen März keine Stimmen laut, als die Museen unvorbereitet auf den Notfall geschlossen wurden, so folgte auf den Brief von Salvatore Settis an Conte im “Corriere della Sera” vom 11. November ein Appell von 80 Museumsdirektoren und -betreibern des Sektors an Franceschini, während Vittorio Sgarbi bei der Tar eine Beschwerde gegen die Schließung einreichte.



Wenn es sich um ein Thema von nationaler Bedeutung handelt, dann ist es der besondere Fallder Region Sizilien. Sie ist die einzige unter den Regionen mit einem Sonderstatut, die aufgrund von Artikel 14 des Statuts und der Durchführungsdekrete von 1975 (Präsidialdekrete 635 und 637) über eine ausschließliche Zuständigkeit im Bereich des kulturellen Erbes verfügt. Ist sie in der Lage, autonom zu handeln, oder kann sie die Museen und Ausstellungen in der Region unabhängig von den Entscheidungen der Regierung in Rom offen halten, wenn in den kommenden Monaten weitere Schließungen erforderlich werden?

Dann gibt es noch eine zweite Frage. Im Jahr 2015 wurden mit dem sogenannten “Kolosseum-Dekret”, das später in ein Gesetz (Nr. 182/2015) umgewandelt wurde, Museen und Kulturstätten mit wesentlichen öffentlichen Dienstleistungen wie Schule, Gesundheit und Verkehr gleichgesetzt. Währendfür diese Kategorien Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, die sich gegen das Verbot richteten, wurde für die Museen, obwohl sie(wie gesagt) angepasst wurden, beschlossen, sie ganz zu schließen.

Das sind keine einfachen Fragen, die vom rechtlichen Bereich bis hin zu sozialen Fragen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit reichen. “Unter der Schließung von Museen leiden nicht nur die Haushalte, sondern auch die Bürger, insbesondere Kinder, Studenten und Familien”, heißt es in dem Appell der 80 Museumsdirektoren.

Wir haben darüber mit Enrico Grosso, Professor für Verfassungsrecht an der juristischen Fakultät der Universität Turin, gesprochen. Das ausführliche Interview liefert keine endgültigen Antworten: Es könne unterschiedliche Meinungen geben, so Grosso. Die Diskussion bleibt also offen, aber die Fragen, mit denen der Verfassungsrechtler seine Ausführungen schließt, erlauben es uns, uns auf den Kern des Themas zu konzentrieren, das sich von der juristischen Sphäre in die wissenschaftliche und kulturelle Sphäre bewegt. Sie laden dazu ein, mit neuen Argumenten die Rolle und den Zweck der Museen zu überdenken, die letztes Jahr auf der 25. ICOM-Konferenz in Kyoto diskutiert wurden. ICOM-Konferenz in Kyoto diskutiert wurde. Die Zeit ist reif: Gerade nach den Erfahrungen des Weltgesundheitsnotstandes sollte die Debatte einen neuen Anstoß zu einer Neudefinition des Museums erhalten, was bei dieser Gelegenheit nicht erreicht wurde. Die ganze Notwendigkeit ergibt sich aus den folgenden Überlegungen.

Enrico Grosso
Enrico Grosso

S.M. Herr Professor, gehen wir von der Besonderheit des Falles der Region Sizilien aus. Unabhängig davon, ob die Maßnahme, die zur Schließung der Museen führte, angemessen war oder nicht, konnte die Region rechtmäßig autonom handeln, obwohl sie diese Maßnahme mit dem Dekret des Premierministers vom 3. November auch umgesetzt hatte? Mitanderen Worten, kannin der rechtlich-institutionellen Hierarchie ein Gesetz von Verfassungsrang, wie das sizilianische Statut, Vorrang vor einem Dpcm, einer Verwaltungsmaßnahme, haben, die sich auf ein Gesetz und/oder ein Dekret (“Ich bleibe zu Hause”, dl Semplificazioni, dl Augustusw.) stützt, die ihren Anwendungsbereich und ihre Grenzen sanktionieren, die aber immer noch Akte von “niedrigerem Rang” als ein Gesetz sind?

E.G. Die von Ihnen aufgeworfenen Fragen sind interessant und komplex. Lassen Sie uns mit drei allgemeinen Klarstellungen beginnen. Erstens. Jede Rechtsquelle (ein Gesetz, eine Regierungsverordnung oder eine Verordnung eines einzelnen Ministers, ein regionales Gesetz, eine Verordnung des Bürgermeisters usw.) findet ihre Rechtsgrundlage in einer anderen Quelle, die eine Voraussetzung für ihre Gültigkeit ist. Von einem hierarchischen Verhältnis zwischen den Quellen kann im Allgemeinen immer dann gesprochen werden, wenn man sagen kann, dass eine Quelle ihre Gültigkeit einer anderen Quelle “verdankt”, die ihr gegenüber (eben) in einer hierarchisch übergeordneten Position ist: Die Verfassung ist dem Gesetz (und den ihm gleichgestellten Quellen wie Gesetzesdekreten) übergeordnet; das Gesetz (sowie Gesetzesdekrete, Rechtsverordnungen etc.) ist den Verordnungen übergeordnet.) ist übergeordnet in Bezug auf staatliche Vorschriften (sowie auf DPCMs, Ministerialerlasse, Verordnungen des Gesundheitsministers, usw.).

Zweitens. Bei den Beziehungen zwischen staatlichen Quellen und regionalen Quellen ist die Sache etwas anders. Diese Beziehungen werden in der Regel durch das Kriterium der Zuständigkeit geregelt. Es gibt eine Quelle, die sowohl dem staatlichen als auch dem regionalen Recht hierarchisch übergeordnet ist und die festlegt, welche der beiden Instanzen für die Regelung eines bestimmten Gegenstands zuständig ist. Diese Quelle ist in der Regel die Verfassung (insbesondere der berühmte “Fünfte Titel” des Zweiten Teils, genauer gesagt Artikel 117). Daneben gibt es eine weitere Quelle, die diese Beziehungen regelt und die nur für Regionen mit einem Sonderstatut gilt: das Sonderstatut, das nicht zufällig eine Quelle von Verfassungsrang ist. Die Sonderstatuten enthalten (im Gegensatz zu den gewöhnlichen Statuten) weitere und andere Listen von Angelegenheiten, die allein in den Referenzregionen der ausschließlichen Zuständigkeit der Region zugerechnet werden. Wenn eine staatliche Quelle in die Zuständigkeit “eindringt”, die der Region durch die Verfassung (oder ein Sondergesetz) zugewiesen ist, ist diese Quelle ungültig. Achtung: Sie ist nicht insofern ungültig, als sie gegen die regionale Regelung verstößt, die mit ihr kollidiert (es gibt keine hierarchische Beziehung zwischen den beiden), sondern insofern, als sie gegen eine Quelle von Verfassungsrang verstößt (Artikel 117 der Verfassung, d. h. die Regelung des Sondergesetzes, das die Zuständigkeit zuweist). In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass das sizilianische Gesetz (wie auch die Gesetze der anderen vier Sonderregionen) keine regionale Quelle, sondern eine staatliche Quelle ist. Daher ist ein staatliches Gesetz, das gegen das sizilianische Gesetz verstößt, ungültig, weil es gegen eine Quelle verstößt, die ihm hierarchisch übergeordnet ist (d. h. eine staatliche Quelle mit Verfassungsrang).

Drittens (und letztens). In der Praxis sind die Dinge nie so einfach. Es wäre schön, wenn es immer möglich wäre, bei einer Vorschrift mit Sicherheit und Leichtigkeit festzustellen, dass sich diese Vorschrift auf “eine” Angelegenheit bezieht (beziehen kann) und daher in die Zuständigkeit des Staates oder der Region fällt (fallen kann). In den meisten Fällen regelt eine Vorschrift (oder vielmehr eine Reihe von Vorschriften, die in einer komplexen Quelle enthalten sind, sei es ein Gesetz, eine Verordnung, ein regionales Gesetz, eine Gewerkschaftsverordnung usw.) tatsächlich gleichzeitig verschiedene Angelegenheiten, die ineinandergreifen und sich überschneiden. Es war eine Illusion, dass die Konstituierenden die Themen wie mit einem Messer “zerschnitten” haben, indem sie ihnen “Etiketten” aufklebten und so hofften, einen einfachen und “regierbaren” Rahmen von Kompetenzen zu haben. Diese Etiketten sind größtenteils sehr vage. Hinzu kommt, dass der Staat in Anwendung von Artikel 5 der Verfassung immer die Befugnis hat, “einheitliche Bedürfnisse” oder “nicht teilbare Bedürfnisse” zu gewährleisten (was früher als “nationales Interesse” bezeichnet wurde und seit 2001, nach der Verfassungsreform von Titel 5, nicht mehr ausdrücklich genannt wird, obwohl es dem System immanent bleibt). Artikel 5 der Verfassung, in dem der Grundsatz der Einheit und Unteilbarkeit der Republik verkündet wird, besteht weiterhin. Dieser Grundsatz rechtfertigt stets staatliche Eingriffe zum Schutz der Gesamtheit dieser Einheit. Aus diesem Grund musste die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts (dessen Aufgabe es ist, eventuelle Streitigkeiten zwischen dem Staat und den Regionen über die jeweiligen Grenzen ihrer Zuständigkeiten zu schlichten) große Anstrengungen unternehmen, um die Grenzen in den (sehr vielen) Fällen neu zu definieren, in denen ein und derselbe Gegenstand gleichzeitig mehrere Angelegenheiten zu betreffen scheint, von denen einige in die Zuständigkeit des Staates und andere in die Zuständigkeit der Regionen fallen. Sie hat daher einige allgemeine Begriffe und Kriterien entwickelt, um die endlosen Streitigkeiten, die in diesem Bereich entstanden sind, zu lösen. Das erste Kriterium ist das der so genannten “transversalen Angelegenheiten”: Dabei handelt es sich um Gegenstände, die, da sie der Gesetzgebungskompetenz des Staates zugewiesen sind, keine “Angelegenheiten” im eigentlichen Sinne darstellen, sondern eine Zuständigkeit des Staates, die sich auf alle Angelegenheiten erstrecken kann (“transversal”), wodurch die Einwände der Regionen (einschließlich derjenigen mit einem Sonderstatut) hinsichtlich der angeblichen Verletzung ihrer Zuständigkeit entkräftet werden (ein klassisches Beispiel ist das so genannte “wesentliche Niveau der Dienstleistungen im Bereich der bürgerlichen und sozialen Rechte”, das auf dem gesamten Staatsgebiet gewährleistet sein muss und daher Eingriffe des Staates in allen Bereichen rechtfertigt, in denen der Staat trotz regionaler Zuständigkeit eine einheitliche Mindestbehandlung für alle italienischen Bürger sicherstellen muss: Man denke nur an den Gesundheitsschutz, der in die konkurrierende Zuständigkeit fällt und bei dem die Regionen daher über weitreichende Detailbefugnisse verfügen; der Staat ist weiterhin befugt, die Mindeststandards der Gesundheitsversorgung festzulegen, zu deren Gewährleistung jede Region rechtlich verpflichtet ist, und kann daher in Gesundheitsfragen auch sehr detaillierte Vorschriften zur Regelung dieser Mindeststandards erlassen). Das zweite Kriterium ist das der “finalistischen” (“teleologischen”, sagen die Juristen) Auslegung der einzelnen Listen, so dass die Einstufung eines einzelnen Gegenstands in ein und nicht in ein anderes Fach (und damit in die Zuständigkeit des Staates) auf der “finalistischen” (“teleologischen”, sagen die Juristen) Auslegung der einzelnen Listen beruhen kann, so dass die Einstufung eines einzelnen Gegenstands in ein und nicht in ein anderes Fach (und damit in die Zuständigkeit des Staates) auf der “finalistischen” Auslegung der einzelnen Listen beruhen kann.Die Einordnung eines einzelnen Gegenstandes in ein anderes Fach (und damit in die staatliche oder regionale Zuständigkeit) hängt nämlich vom “Zweck”, der “Ratio” des gesetzgeberischen Eingriffs insgesamt und in seinen zentralen und grundlegenden Aspekten ab, und nicht von marginalen oder lediglich “reflektierten” Aspekten. Ein drittes Kriterium ist das der “Prävalenz”: Da es, wie gesagt, sehr schwierig ist, ein Gesetz auf ein einziges Ziel oder einen einzigen Gegenstand auszurichten, kommt es zwangsläufig zu einer Überschneidung der Themen. Daher wird vom Verfassungsgericht ein “Prävalenzkriterium” aufgestellt, anhand dessen beurteilt wird, ob der “wesentliche Kern” der zu prüfenden Bestimmung (natürlich im Sinne der grundlegenden “Interessen”, die sie ins Spiel bringt) eher unter eine als unter eine andere “Rubrik” fällt. Und normalerweise neigt der Gerichtshof, zumindest in seinen allgemeinen Leitlinien und Tendenzen, in solchen Fällen dazu, den grundlegenden “Interessen”, die sich aus der staatlichen Zuständigkeit ergeben, den Vorrang zu geben.

Lassen Sie uns nun auf der Grundlage dieser drei theoretischen Annahmen versuchen, die konkreten Fälle zu prüfen, die Sie mir vorlegen.

Die gesamte staatliche Notstandsgesetzgebung, die die Modalitäten zur Bewältigung der Pandemie geregelt hat (und weiterhin regelt), stützt sich auf eine allgemeine Zuständigkeit des Staates in Fragen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit, der Festlegung der wesentlichen Ebenen des Gesundheitsschutzes. Das gesamte System des so genannten “Katastrophenschutzes”, das der Staat durch seine eigene Verwaltungsorganisation gewährleistet und das ausdrücklich auf den Schutz dieser obersten Verfassungsinteressen ausgerichtet ist, ist für diese Zwecke eingerichtet. So sehr, dass die gesetzgeberische Quelle, auf der die gesamte “Notstandsregelungskette” letztlich beruht, das Zivilschutzgesetzbuch (Gesetzesdekret Nr. 1/2018) ist, auf dessen Grundlage bereits am vergangenen 31. Januar der sogenannte “Notstand” von der Regierung ausgerufen (und anschließend bereits zweimal verlängert) wurde, der dann alle nachfolgenden Maßnahmen legitimierte. Auf der Grundlage dieser allgemeinen (und sicherlich staatlichen) Ordnungskompetenz wurden im Laufe der Zeit eine Reihe von Gesetzesdekreten erlassen, die dann in Gesetze umgewandelt wurden, die wiederum die Verabschiedung von DPCMs oder Dekreten des Gesundheitsministers oder anderer sekundärer staatlicher Quellen verschiedener Art erlaubten. So weit kein Problem: Es besteht eine direkte hierarchische Beziehung zwischen der Verfassung und dem Gesetz und eine direkte hierarchische Beziehung zwischen dem Gesetz und den DPCMs/DMs.

An diese ursprüngliche Kette von Verordnungen knüpfen sich zahlreiche Probleme, die dadurch entstehen, dass diese Verordnungen in dem Moment, in dem sie rechtmäßig die Methoden zur Bewältigung des pandemischen Notfalls regeln, zwangsläufig auch “Gegenstände” betreffen, die an sich in die regionale Zuständigkeit fallen würden. Hier taucht das von Ihnen angesprochene Problem der ausschließlichen Zuständigkeit für das kulturelle Erbe auf, die das sizilianische Statut dem regionalen Recht (in Sizilien) zuweist. Hier greifen die von mir erwähnten “Kriterien” ein. Es ist kein Zufall, dass diese Streitigkeiten letztlich dem Verfassungsgerichtshof übertragen werden, der im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Instanzen und somit im Falle einer Anfechtung des von der einen Instanz erlassenen Rechtsakts durch die andere Instanz entscheidet und erklärt, wer zuständig ist. Ich persönlich würde wie folgt argumentieren: Es stimmt, dass die Zuständigkeit für die Verwaltung von Kulturgütern im Allgemeinen ausschließlich ist; aber hier überschneiden sich zwei verschiedene Gegenstände, die sich auf unterschiedliche Zuständigkeiten beziehen: Welcher hat Vorrang? Wenn man davon ausgeht, dass der Schutz der öffentlichen Sicherheit (und der grundlegenden Gesundheit) in Notsituationen, für den der Staat gemäß Art. 117 der Verfassung gegenüber der Zuständigkeit im Bereich des kulturellen Erbes überwiegt, ist der Staat befugt, auch in Sizilien, wo diese Angelegenheit ebenfalls in die Zuständigkeit der Region fällt, aufgrund des Kriteriums der “Prävalenz” und der “teleologischen” Perspektive Vorschriften zur Beschränkung der Nutzung des kulturellen Erbes zu erlassen: Aus “teleologischer” Sicht geschieht die staatliche Regelung, die die Schließung von Museen vorsieht, nicht, weil sie eine Disziplin “über die Museen” vorschreiben will (was in Sizilien nicht möglich wäre), sondern weil sie eine Disziplin zum Schutz der öffentlichen Sicherheit vorschreiben will (was in ihre Zuständigkeit fällt), die einen indirekten, unvermeidlichen, aber nicht unzulässigen Einfluss auch auf die Nutzung der Museen hat. Und die daher Vorrang hat.

Daher kann der Staat eine solche Einschränkung mit einem Dekret des Ministerpräsidenten einführen, das ein Verwaltungsakt ist, selbst in Sizilien, wo das Gesetz selbst, d.h. eine Quelle mit Verfassungsrang, die ausschließliche Zuständigkeit in Fragen des kulturellen Erbes “bewahrt”.

Das DPCM ist nämlich nur ein “letzter” Akt der oben erwähnten “Regelungskette”, der in Ausübung einer Befugnis erlassen wird, die unmittelbar durch ein staatliches Gesetz übertragen wird, das seinerseits durch die Verfassung dazu ermächtigt ist. Es ist also nicht der DPCM als solcher, der die gesetzliche Kompetenz “außer Kraft setzt”. Der Erlass des Premierministers beruht auf einem Gesetz, das wiederum die Verfassungsbestimmung umsetzt, die dem (staatlichen) Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Sicherheit verleiht. Sobald also der “Vorrang” der staatlichen Zuständigkeit für die öffentliche Sicherheit vor der regionalen Zuständigkeit für das kulturelle Erbe feststeht, ist es in Wirklichkeit das staatliche Gesetz, das all diese Einschränkungen (einschließlich der Schließung von Museen) zulässt, die dann durch den Erlass des Ministerpräsidenten lediglich in die Praxis umgesetzt werden. Daher gibt es kein Problem des “hierarchischen Gegensatzes” zwischen dem Dekret des Ministerpräsidenten und dem sizilianischen Gesetz, da die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten der beiden Einrichtungen getrennt sind. Auf Ihre Frage, ob die Region die Wiedereröffnung von Museen autonom regeln könnte, lautet meine Antwort daher: Wenn die Beziehungen zwischen den beiden Zuständigkeitsbereichen so rekonstruiert werden, nein.

Eine Beschneidung der Autonomie im Namen des Gesundheitsschutzes also. Stellen wir die Frage also aus einem anderen Blickwinkel. Es stimmt jedoch, dass bei unterschiedlichen Zuständigkeiten die Sphären nicht so klar getrennt sind: In der Eventualsituation würden die Kulturgüter (Museen, archäologische Parks usw.) als Instrumente genutzt, die der psychophysischen Gesundheit der Bürger dienen, und nicht nur als Orte für “Studium, Bildung und Vergnügen”, wie es die (in Kyoto nicht geänderte) ICOM-Definition vorsieht. Und hier kommt das Gesetz von 2015 ins Spiel, das Museen als “wesentliche öffentliche Dienstleistungen” qualifiziert, ähnlich wie Krankenhäuser. Wenn wir nicht wirklich glauben wollen, wie ebenfalls behauptet wurde, dass die Maßnahme von 2015 in Wirklichkeit nichts anderes als “gesetzgeberische Heuchelei” war, mit dem eigentlichen Ziel, das Streikrecht in diesem Sektor einzuschränken, dann sollten wir beachten, dass zahlreiche wissenschaftliche Studien zeigen, dass der “Kontakt” mit Kunstwerken eine “öffentliche Dienstleistung” ist.Der “Kontakt” mit Kunstwerken wirkt sich nachweislich positiv auf die psychophysische Gesundheit der Menschen aus (wir verweisen insbesondere auf das Portal "Kultur ist Gesundheit“, das bewährte Praktiken in dieser Hinsicht aufzeichnet). Ein Kontakt, der angesichts der Besonderheit der betreffenden Güter nur durch einen persönlichen Besuch in einem Museum, einem ”Krankenhaus der Seele", stattfinden kann, und nicht durch die virtuellen, die gerade in dieser Notlage in großem Umfang erprobt wurden (und die im Übrigen wenig Resonanz bei den Nutzern gefunden haben). Der Nutzen für die Psyche ist von besonderer Bedeutung, vor allem in dieser Zeit der Halbisolation (oder Isolation, je nach dem Grad der Einschränkung in den verschiedenen Regionen des Landes) im Zusammenhang mit der Pandemie. Sollte diese Rolle, die in zahlreichen medizinischen Studien anerkannt wurde, sie nicht letztlich zu einem nützlichen Instrument machen, das zum “Schutz der öffentlichen Sicherheit” beiträgt? Wenn es erlaubt ist, an der frischen Luft spazieren zu gehen, warum ist dieser Spaziergang dann in einem archäologischen Park verboten, der nicht nur für die körperliche Gesundheit von Vorteil ist, sondern auch für den Geist, weil er eine kulturelle Bereicherung darstellt? Es geht also nicht nur um den sehr großen wirtschaftlichen Schaden, den die verschiedenen öffentlichen oder privaten Einrichtungen im Bereich des kulturellen Erbes erleiden, sondern auch um gesellschaftlich relevante Fragen.

Auf ideeller und wertmäßiger Ebene stimme ich Ihnen voll und ganz zu, und ich schließe mich Ihren Ausführungen über den engen Zusammenhang zwischen Gesundheit und Kultur, über die sehr schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden, die die drakonische Entscheidung zur Schließung kultureller Einrichtungen (nicht nur Museen, sondern auch Theater, Opern, Konzertsäle, Kinos usw.) mit sich bringt, und über die Tatsache, dass das kulturelle Erbe nicht nur einen wirtschaftlichen, sondern auch einen sozialen Schaden verursacht, an. usw.) auf die (körperliche und geistige) Gesundheit der Bevölkerung auswirkt, auf die äußerst fragwürdige Natur dieser Maßnahmen und (wahrscheinlich) auf ihre weitgehende Nutzlosigkeit (oder zumindest einen unermesslich geringeren Nutzen im Vergleich zu den sehr schwerwiegenden Kollateralschäden, die das alles mit sich bringt). Abgesehen davon sind dies legitime politische Überlegungen, wenn Sie so wollen “die Politik des Rechts”, denen Sie und ich zustimmen. Sie wurden von der Regierung und dem Parlament nicht geteilt, die unterschiedliche Maßnahmen beschlossen haben. Sind sie verfassungswidrig? Lassen Sie uns zunächst klarstellen, dass das Problem (noch einmal) nicht der Gegensatz zwischen dem DPCM und dem Gesetz 182/2015 ist. Der DPCM, ich wiederhole, basiert auf einem Gesetz, das ihn ermächtigt hat (oder besser gesagt, auf einem Gesetzesdekret oder einer Reihe von nachfolgenden Gesetzesdekreten, die später in ein Gesetz umgewandelt wurden). Es ist dieses Gesetz, nicht das DPCM als solches, das (an sich völlig legitim) im Namen des Notstands vom Gesetz von 2015 abweicht. Man könnte allenfalls argumentieren, dass dieses Gesetz, soweit es solche drakonischen Maßnahmen zur Einschränkung der Nutzung von Kulturgütern zulässt, bei der Bewertung des Verhältnisses zwischen Mitteln und Zielen als “unvernünftig” verfassungswidrig wäre, da es ein wesentliches Verfassungsgut (ausdrücklich in Art. 9) wie die Kultur im Namen des Schutzes eines anderen Grundgutes (der Gesundheit) zu opfern, ohne dass hinreichend nachgewiesen ist, ob dieses Opfer zur Erreichung des Ziels vernünftigerweise zweckmäßig ist. Sie verstehen besser als ich, dass es sich hier um ein Gerede handelt, das das Ergebnis sehr subjektiver und “gegenseitig widerlegbarer” Bewertungen ist (die einen “Kampf” zwischen gegensätzlichen Thesen von gegensätzlichen “Technikern” und Virologen vorwegnehmen, von denen jeder behauptet, seine Meinung zu legitimieren), und aus diesem Grund einem Richter nicht leicht entgegengesetzt werden kann. Denn rechtlich gesehen müsste man einen Richter davon überzeugen, die Frage der Verfassungsmäßigkeit (der Unangemessenheit) der Rechtsvorschriften zu stellen, die die Regierung zu dieser Art von Maßnahmen ermächtigen. Und dann hoffen, dass der Gerichtshof diese Aussicht akzeptiert (was keineswegs eine ausgemachte Sache ist). Der Kampf der Ideen und die Kulturkampagne hingegen sind eine andere Sache. Hier kann jeder von uns legitimerweise seinen eigenen Beitrag leisten (ich tue dies zum Beispiel auf meine eigene kleine Art und Weise, um die Notwendigkeit einer möglichst baldigen Rückkehr zum Frontalunterricht an Schulen und Universitäten ohne Wenn und Aber nachdrücklich zu unterstützen). Wir sprechen nicht über die Museen als solche. Wir sprechen über den Gesundheitsnotstand. Die Frage ist: Ist die Schließung von Museen ein notwendiges “Opfer” zum Schutz der Gesundheit? Ist sie umgekehrt ein unnötiges Opfer? Oder ist es sogar ein kontraproduktives Opfer? Ich fürchte, das sind Einschätzungen, die sich einer gerichtlichen Überprüfung entziehen und die sich kaum für ein Eingreifen des Gerichtshofs eignen würden.

"Wir sprechen hier nicht über Museen als solche. Hier liegt der Kern der Sache: Es wird daher von entscheidender Bedeutung sein, dass die Anerkennung des Museums als ein Ort, der auch das psychophysische Wohlbefinden des Einzelnen verbessert, die im medizinischen Bereich bereits stattgefunden hat, in die erwartete neue Definition, die von den Icom-Mitgliedern allerLändergeteilt wird, aufgenommenund somit in unsere nationale Gesetzgebung umgesetzt wird, damit es sich nicht mehr um "Bewertungen handelt, die sich einer gerichtlichen Überprüfung entziehen". Und, darauf können wir stolz sein, es istder italienische Vorschlag zur Aktualisierung der Definition, der unter den Zielen eines Museums genau die Förderung des “Wohls der Gemeinschaft” einführt.


Achtung: Die Übersetzung des italienischen Originalartikels ins Deutsche wurde mit Hilfe automatischer Tools erstellt. Wir verpflichten uns, alle Artikel zu überprüfen, aber wir garantieren nicht die völlige Abwesenheit von Ungenauigkeiten in der Übersetzung aufgrund des Programms. Sie können das Original finden, indem Sie auf die ITA-Schaltfläche klicken. Wenn Sie einen Fehler finden, kontaktieren Sie uns bitte.