Der Vitruvianische Mensch von Leonardo da Vinci wurde endlich im Louvre ausgestellt. Die Angelegenheit sollte jedoch nicht als abgeschlossen betrachtet werden, da noch eine rechtliche Frage zu klären ist, die sich in Zukunft auch für andere Werke auf der Liste der Gallerie dell’Accademia di Venezia ergeben könnte, die “von der Ausleihe ausgeschlossen sind, da sie die Hauptsammlung des Museums bilden”, wie Giorgiones La Tempesta, Tizians La Pietà oder Michelangelos Der Sturz des Phaeton. Oder auch bei ähnlichen “blinda prestiti”-Listen, die sich andere Museen selbst gegeben haben, nicht ohne sie mit einer Ausnahme zu versehen, die, man weiß es nicht, immer für die “Bedürfnisse” der Politik nützlich sein kann. Wir haben daher Tomaso Montanari gebeten, für uns den Beschluss zu kommentieren , mit dem das regionale Verwaltungsgericht Venetiens die Berufung von Italia Nostra zurückgewiesen hat. Für den Kunsthistoriker “geht es darum, dass das Gesetz [Gesetzesdekret 42/2004, Art. 66, c. 2. l. b), Anm. d. Verf.] besagt, dass sie nicht gehen können: und das Gesetz ist dem Akt des Museums übergeordnet. Wenn es die Werke als den Hauptfonds identifiziert, kann es das Verbot des Verlassens nicht abmildern, weil es eben das Gesetz gibt”.
Worin besteht nun der Gegensatz im Einzelnen? In seinem Beschluss, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde, erklärt das Landesverwaltungsgericht, dass der “Identitätscharakter” der Zeichnung Leonardos “nicht absolut ist und das Werk nicht zwingend von der Ausleihe ausschließt”. In der Notiz des venezianischen Museums mit den von der Ausleihe ausgeschlossenen Werken gibt es in der Tat eine Ausnahme (es heißt “generell ausgeschlossen”), während Art. 66, c. 2. l. b) des Leg. 42/2004 “in jedem Fall” ausschließt “Güter, die die Hauptsammlung einer spezifischen und organischen Abteilung eines Museums, einer Kunstgalerie, einer Galerie, eines Archivs oder einer Bibliothek oder einer künstlerischen oder bibliografischen Sammlung bilden”. In Anbetracht der von Montanari in Erinnerung gerufenen Hierarchie der Rechtsquellen, die besagt, dass eine in einer Quelle niedrigeren Grades enthaltene Vorschrift nicht im Widerspruch zu einer in einer Quelle höheren Grades enthaltenen Vorschrift stehen kann, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Museumsdokument Sollte nicht die Verwaltung selbst die Antinomie zwischen zwei Normen von unterschiedlichem Rang anerkennen, wobei diejenige von höherem Rang diejenige von niedrigerem Rang aufhebt? Das haben wir Antonio Lampis, den Leiter der Generaldirektion der Museen des Mibact, gefragt. Im Falle von Leihgaben ins Ausland erteilt der Direktor des Museums nach Rücksprache mit der Generaldirektion Museen und den zuständigen Generaldirektionen die Genehmigung, wenn es sich um autonome Museen handelt, wie es bei der Gallerie dell’Accademia der Fall ist.
Dervitruvianische Mensch von Leonardo da Vinci im Louvre ausgestellt |
Lampis erinnert daran, dass “der wissenschaftliche Rat des Museums sich gut zu dem geäußert hat, was im Hauptfonds von Venedig ist”. Vielleicht ein Hinweis auf eine gewisse Abweichung von der oben erwähnten Liste, die von Museumsdirektorin Paola Marini im Oktober 2018 unterzeichnet wurde. Auf jeden Fall besteht kein Zweifel daran, dass der Leonardo zu den identitätsstiftenden Werken gehört, da der Verwaltungsrichter in der Verfügung (es ist besser, sich daran zu erinnern) präzisiert, dass dieser Charakter “nicht absolut ist und nicht zwingend ausschließt, dass das Werk ausgeliehen wird”. Für den Generaldirektor gibt es also “keinen Konflikt zwischen den Rechtsquellen”, und er fordert uns auf, “die Lektüre des Systems der Rechtsquellen nicht zu vereinfachen”, denn “das Prinzip der Hierarchie wird in vielen Fällen abgeschwächt”. “Die großen Rechtsgelehrten erklären uns”, so fährt er fort, “dass auch der so genannte Grundsatz der ’Rechtssicherheit’ kein Datum des italienischen Rechtssystems ist, wie Journalisten manchmal schreiben, sondern ein Bestreben”. Und er kommt zu dem Schluss, dass “im Allgemeinen nichts in unserer Gesellschaft mehr in der Krise ist als das Prinzip der Hierarchie”. Kurzum, der"ferne Westen" in Sachen Darlehen, über den wir geschrieben haben, scheint nicht nur auf Sizilien zu herrschen. Er schlägt auch vor, dass wir uns “an einen Juristen wenden, um ein Urteil zu kommentieren”. Wir hingegen haben uns an ihn gewandt, den obersten Leiter der Verwaltung des kulturellen Erbes, der für die Anwendung der Rechtsvorschriften und somit auch für deren Auslegung zuständig ist.
Für uns, die wir ohnehin keine Juristen sind, bleibt der Eindruck bestehen, dass die Beurteilung der Fragilität eines Meisterwerks und seines Identitätswertes für das Museum , das es bewahrt, in der Distanz zwischen zwei Adverbien enthalten ist: “im Allgemeinen” und “jedoch”.
Und da das Thema der Leihgaben die Entfernungen von Nord nach Süd zu verkürzen scheint, haben wir Montanari auch gebeten, sich zu dem Dekret der Region Sizilien zu äußern, das dem staatlichen Recht untergeordnet ist (D.lgs. 42/2004), aber dennoch weitaus besser als der Vermerk mit der Liste des unbeweglichen Vermögens des venezianischen Museums, der sogar die Genehmigung für das Darlehen wieder in die Hände des politischen Organs (des regionalen BBCC-Rats) legt. Während in keiner Reform oder Pseudoreform des Staates vorgesehen ist, dass der Minister die technischen Ämter bei der Genehmigung der Ausleihe ersetzt, da es immer der Direktor ist, der nach Anhörung oder Unterrichtung anderer Ämter das OK gibt, wird in Sizilien die Ausleihe “vorbehaltlich der Beurteilung des Assessore” genehmigt. Mit anderen Worten: Das technische Organ (Generaldirektor) kann das Verfahren erst dann einleiten, wenn sich das politische Organ positiv dazu geäußert hat. Dies ist eine sehr schwerwiegende Verzerrung“, kommentiert der Kunsthistoriker, ”ein Missbrauch, der mit dem Gesetz von 1990 über die öffentliche Verwaltung nicht vereinbar ist. Und es macht deutlich, was ich seit 2014 sage: Das wahre Ziel der Franceschini-Reform war und ist die ’Sizilianisierung’ Italiens, d.h. die Übernahme des schändlichen und verhängnisvollen Modells der Unterwerfung des technischen Wissens unter die politische Macht".
Leider erzählt Sizilien im konkreten Fall der Leihgaben eine etwas andere Geschichte, die im Bereich des kulturellen Erbes beispiellos ist: Bevor die beiden technischen Räte Mariarita Sgarlata und Sebastiano Tusa, die leider beide verstorben sind, die Genehmigung von Leihgaben wieder in die Hände der Politik legten, waren es auch in Sizilien die Museumsdirektoren, die sie genehmigten: Das war die Entscheidung eines politischen Ratsmitglieds.
Achtung: Die Übersetzung des italienischen Originalartikels ins Deutsche wurde mit Hilfe automatischer Tools erstellt. Wir verpflichten uns, alle Artikel zu überprüfen, aber wir garantieren nicht die völlige Abwesenheit von Ungenauigkeiten in der Übersetzung aufgrund des Programms. Sie können das Original finden, indem Sie auf die ITA-Schaltfläche klicken. Wenn Sie einen Fehler finden, kontaktieren Sie uns bitte.