Bilder des kulturellen Erbes sind eine unglaubliche Ressource für den Zugang zur Kultur und die weltweite Verbreitung von Wissen über das italienische Kulturerbe. Obwohl die technologische Entwicklung und die Verbreitung digitaler Medien den Zugang zum digitalen Kulturerbe so weit wie möglich erleichtert haben, gibt es in Italien immer noch zahlreiche Hindernisse für die Verbreitung von Bildern des öffentlichen Kulturerbes, die in der nationalen Gesetzgebung und in Gerichtsurteilen bestehen. Während sich auf internationaler Ebene eine solide Bewegung entwickelt, die sich für die Verbreitung von Open-Access-Politiken einsetzt, bleibt der italienische Kontext, von wenigen Ausnahmen abgesehen (wie der Stiftung Ägyptisches Museum in Turin), in konservativen Ansätzen verankert, die darauf abzielen, die Möglichkeiten der Nutzung von Bildern des kulturellen Erbes zu beschränken.
Die italienische Debatte über die Verwendung originalgetreuer Reproduktionen von Kulturgütern ist in den letzten Monaten wieder ins Rampenlicht gerückt, nachdem eine Reihe von Gerichtsurteilen ergangen ist und das Kulturministerium das Dekret Nr. 161/2023 (“Richtlinien für die Festlegung der Mindestbeträge von Gebühren und Lizenzgebühren für die Nutzungsüberlassung von Gütern, die an staatliche Einrichtungen und Kulturstätten geliefert werden”) erlassen hat.
Die nationalen Gerichte bestätigten nämlich das Bestehen eines Rechts am Bild von Kulturgütern und stützten sich dabei auf den erforderlichen vorherigen Antrag auf Genehmigung und die Zahlung einer Gebühr für die Nutzung des Bildes. Nach dieser Sichtweise wäre eine vorherige Kontrolle durch die öffentliche Verwaltung auch bei der Weiterverwendung des Bildes von Kulturgütern zu nichtkommerziellen Zwecken unerlässlich. Diese Verlautbarungen haben die Existenz eines “Rechts am Bild” für das kulturelle Erbe bekräftigt und sehen vor, dem Urheberrecht eine weitere Schutzebene hinzuzufügen, indem sie publizistische Normen wie das Gesetz über das kulturelle Erbe (Gesetzesdekret vom 22. Januar 2004, Nr. 42 vom 22. Januar 2004) und insbesondere die Artikel 107 und 108 dieses Gesetzes mit typisch privaten Vorschriften wie Artikel 10 des Zivilgesetzbuches (der gerade das Recht am eigenen Bild schützt).
In der Rechtsprechung wird ein Recht am Bild anerkannt, das im Gegensatz zum Urheberrecht zeitlich unbegrenzt ist und somit eine Art dauerhaftes privates Recht zugunsten des Staates darstellt, das in den Artikeln 107 und 108 des Gesetzes über das kulturelle Erbe und die Landschaft verankert ist.
In der Rechtsprechung der italienischen Gerichte wird das Recht am eigenen Bild im Zusammenhang mit der Notwendigkeit des Schutzes des “Anstands” des Kulturguts neben den Grenzen, die mit der gewinnbringenden Nutzung des Kulturguts selbst verbunden sind, genannt, was Anlass zu verschiedenen Auslegungszweifeln und kritischen Profilen gibt. Artikel 108 des Gesetzes über das kulturelle Erbe erlaubt die Nutzung und Verbreitung von Reproduktionen von Kulturgütern nur zu anderen Zwecken als der Gewinnerzielung im Rahmen von Tätigkeiten, die theoretisch bereits zu einer “Entwertung” desselben führen könnten (man denke beispielsweise an die Verbreitung von karikaturistischen Bearbeitungen von Reproduktionen von Kulturgütern in nichtkommerziellen Kanälen im Namen der in der Vorschrift genannten freien Gedankenäußerung oder des kreativen Ausdrucks). Es kann also nicht behauptet werden, dass das Problem des Anstands von vornherein der kommerziellen Nutzung von Bildern übergestülpt werden kann, als ob die Nutzung eines Bildes von dem Moment an, in dem die Gebühr an die Verwaltung gezahlt wurde, gegen das Problem des Anstands immun wäre.
Darüber hinaus fragt man sich, wie es möglich ist, einen Parameter zu definieren, um die Vereinbarkeit der Nutzung eines Bildes mit den Erfordernissen des Schutzes des Anstands zu bewerten, und wie also das einzelne Kulturinstitut, das für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist, konkret beurteilen kann, ob diese eingehalten wird oder nicht, mit allen Risiken einer uneinheitlichen und differenzierten Anwendung dieser Kriterien auf dem Gebiet.
In diesem Sinne ist auch die Initiative “Open to Wonder” zu sehen, bei der das Tourismusministerium das Bild der Venus von Botticelli für eine Werbekampagne verwendet hat, die von mehreren Seiten wegen ihrer unglücklichen Ergebnisse kritisiert wurde, sich aber im Rahmen der vom Gesetz zugelassenen Hypothesen bewegt.
Im Grunde genommen wird das Recht am Bild zu einem Vorwand, um die Verbreitung von Reproduktionen von Kulturgütern einzuschränken, um deren Rentabilität zu steigern, und zwar nach einem Ansatz, der inzwischen überholt ist und im Widerspruch zu den Fakten steht (wie der Rechnungshof selbst in seiner Entschließung Nr. 50/2022/G), sowie in offenem Widerspruch zu den weltweit verbreiteten Politiken und Praktiken des freien Zugangs und im Gegensatz zu den Forschungsaktivitäten zum kulturellen Erbe, die oft in kommerziellen Kanälen als Teil von Verlagsprodukten verbreitet werden.
In diesem Sinne greift das Dekret 161/2023 auch auf das Argument des Anstands zurück, um jede Form der Nutzung von Bildern von einer Genehmigung abhängig zu machen (Art. 2), und verstößt damit offen gegen Art. 108 c. 3-bis des Gesetzes über das kulturelle Erbe, das seit 2014 die Verbreitung von Reproduktionen zu anderen Zwecken als dem Gewinn frei stellt. Darüber hinaus führt das Dekret mit der Festlegung von Mindesthonoraren für die Nutzung von Bildern des kulturellen Erbes ein unnötig schwerfälliges und komplexes Berechnungssystem ein, das es den Nutzern und Kultureinrichtungen, die es anwenden sollen, schwer macht, da es die Kanäle für den Erwerb von Bildern mit den Möglichkeiten ihrer Wiederverwendung verwechselt. Anders als die PND war das zu überprüfende Dekret nicht das Ergebnis eines Dialogs mit den Fachleuten und Verbänden des Sektors, die auf seine schwerwiegenden Kritikpunkte hingewiesen und eine Wiederaufnahme des Dialogs zu diesem Thema gefordert haben. Ein Dialog, auf den das Ministerium bisher leider nicht eingegangen ist.
Darüber hinaus berücksichtigt das Dekret nicht die Komplexität, die der Nutzung von Bildern des kulturellen Erbes zugrunde liegt, die häufig in einem Kontext stattfindet, in dem sich die Nutzungsmodalitäten, die durch Artikel 108 des Gesetzes über das kulturelle Erbe geschützt sind, mit wirtschaftlich relevanten Profilen überschneiden, was es schwierig macht, zu interpretieren, ob ein Gewinnstreben im Sinne der sektoralen Regelungen vorliegt oder nicht.
Daraus ergibt sich ein tiefgreifender Widerspruch im italienischen Rechtsrahmen, der zudem in einem inzwischen veränderten Kontext das enorme und inzwischen unvermeidliche Potenzial der digitalen Welt nicht berücksichtigt, damit das Recht des Einzelnen, “von der Bereicherung des kulturellen Erbes zu profitieren und dazu beizutragen”, wie es in der Faro-Konvention (Art. 4) bekräftigt wird, tatsächlich verwirklicht werden kann.
Dieser Beitrag wurde ursprünglich in Nr. 20 unseres Printmagazins Finestre sull’Arte auf Papierveröffentlicht . Klicken Sie hier, um ihn zu abonnieren.
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