Honorare für Abbildungen von Kunstwerken? Der Staat darf nicht fordern, er muss verbreiten


Gebühren für die Reproduktion von Bildern von Kunstwerken in unseren öffentlichen Museen? Die derzeitige Regelung schadet der Kenntnis des Kulturerbes: Der Staat sollte keine Ansprüche auf die Bilder erheben, sondern sie allenfalls verbreiten.

Die Aufforderung, sich in die durch den unzulässigen Ministerialerlass 161 neu entfachte Debatte einzuschalten, wirft einige Fragen auf, auf die es nicht einfach ist, auf wenigen Seiten Antworten zu geben. Es sei denn, man stellt fest, dass es Probleme gibt, die durch alte Vorschriften unnötig kompliziert gemacht wurden, ohne die digitale Revolution und die weltweite Kommunikation zu berücksichtigen, für die es vielleicht besser ist, einfache Lösungen zu finden. Und nichts ist einfacher als die Freiheit, wenn sie nicht die Rechte der anderen verletzt. Und in der Tat ist einer der Knotenpunkte der Frage, ob die öffentliche Verwaltung das Recht hat, wirtschaftliche Vorteile nicht aus der Nutzung von Gütern und Räumen zu ziehen, die sie im Besitz hat (das ist unbestritten), sondern aus deren Bildern, d.h. aus immateriellen Gütern, die wir besser als Gemeingüter definieren sollten, deren Nutzung im Grunde genommen nicht konkurrenzfähig ist.

Es ist unbestritten, dass die Erhebung dieser gesegneten Gebühren der Verwaltung Verluste beschert (auch der Rechnungshof hat dies festgestellt). Aber der Staat hat keine (materiellen) Interessen geltend zu machen, einfach deshalb, weil er nicht Eigentümer dieses immateriellen Vermögenswertes ist, bei dem es sich um Bilder handelt, sondern im Gegenteil gemäß Artikel 9 der Verfassung zu deren Verbreitung verpflichtet ist. Auch weil der Text von Artikel 108 des Urbani Code (der die Bezugsnorm für die Auferlegung von Lizenzgebühren ist) im Lichte der späteren Faro-Konvention (jetzt staatliches Recht) gelesen werden muss, die besagt, dass “jeder, allein oder gemeinsam, das Recht hat, vom kulturellen Erbe zu profitieren und zu dessen Bereicherung beizutragen”.

Die scheinbare Radikalität dieser Aussage wird durch den schändlichen (mir fällt kein anderes Adjektiv ein) Verweis auf Artikel 20 desselben Gesetzbuchs (der das kulturelle Erbe in seiner Materialität schützt) verstärkt, mit dem man eine präventive Kontrolle des sozialen Verhaltens, d.h. eine Zensur, rechtfertigen möchte. Diese Sichtweise ist so subversiv, dass sie uns zwingt, uns auf die Grundwerte der Verfassung zu besinnen, auch in Anlehnung an die Urteile einiger Zivilgerichte, die im Namen eines unbestimmten italienischen Genies ein unerwartetes Recht auf das Bild eingeführt haben, das dem Gut selbst zustehen würde, als wäre es eine natürliche Person. Urteile, die im Übrigen von der modernsten und sachkundigsten Rechtslehre stigmatisiert werden.

Auf die Frage, ob die derzeitige Disziplin der Reproduktionsgebühren dem Wissen um das Erbe zu schaden droht, lautet die Antwort daher eindeutig ja. Das Gegenteil ist der Fall, denn die freie Verbreitung von Bildern kann die physische Unversehrtheit des abgebildeten Gutes nicht beeinträchtigen.

Auf die Frage, ob im Zeitalter des Internets und der sozialen Medien die Gesetze mit den Gepflogenheiten Schritt halten können, lautet die Antwort also nein; aber Gesetze können und müssen geändert werden. Deshalb bitten wir die italienische Rechtskultur, nicht nur den gegenwärtigen Rechtsrahmen zu beschreiben, ihn quasi in Stein zu meißeln, sondern die Zukunft zu präfigurieren, was die treibende Funktion des Rechts in modernen Gesellschaften ist.

Die Annahme, dass die freie Nutzung von Bildern des Kulturerbes (unabhängig von den monetären Aspekten, die zu einer abscheulichen Inspirationssteuer führen) ihrem Wert abträglich sein kann, ist ein weiterer irrwitziger Aspekt der aktuellen Debatte. Die freie Meinungsäußerung, die durch Artikel 21 der Verfassung geschützt ist (sofern sie nicht gegen religiöse Gefühle oder den gesunden Menschenverstand verstößt), kann nicht im Namen einer verrauchten Verteidigung des symbolischen Wertes von Bildern ausgehebelt werden. Artikel 21 schützt das gute und kultivierte schöne Denken, aber auch das hässliche, dumme und vulgäre. Wenn überhaupt, dann wird die gesellschaftliche Aushandlung in den Formen, in denen sich die zivile Konfrontation im öffentlichen und privaten Bereich manifestiert, versuchen, diese Verzerrungen zu beseitigen... sicherlich nicht das Gesetz, schon gar nicht, wenn es in die Hände von jemandem gelegt wird, von dem niemand weiß, auf der Grundlage welcher objektiven oder gemeinsamen Prinzipien, mit welcher Rechtssicherheit. In der Tat macht sich die Idee breit, dass öffentliche Stellen, bevor sie die Verwendung eines Bildes genehmigen, beispielsweise den Text des Buches kennen müssen, für das es bestimmt ist. Dieser autoritären Staatstrunkenheit muss man gelassen entgegnen, dass das jahrhundertelang von der Kirche auferlegte Imprimatur für Veröffentlichungen mit der Entstehung des italienischen Staates abgeschafft wurde.

Man muss sich also fragen, nach welchen Grundsätzen beurteilt werden soll, ob die Verwendung des Bildes die immaterielle Integrität des Gutes entwertet oder verändert. Nun, ich, ein älterer Archäologe, der instinktiv Pazifist ist, fühle mich durch das von einem Waffenhersteller vorgeschlagene Werbebild, das den David von Michelangelo mit einem Maschinengewehr in der Hand zeigt, überhaupt nicht angegriffen. Bin ich der unfreiwillige Repräsentant eines degenerierten Teils der italienischen Gesellschaft? Oder sollte man sagen, dass dieses Bild akzeptabel gewesen wäre, wenn David eine Nelke in der Hand gehalten hätte, wie zur Zeit der Revolution in Portugal? Mir scheint vielmehr, dass diese militärische Anspielung einfach die Pose des David von Michelangelo aufgreifen soll, der gerade die Schleuder vorbereitet, mit der er Goliath erschlagen wird: Es scheint sich um eine geschickte Anspielung eines Werbetreibenden zu handeln, der etwas produziert hat, das zwar für unser Empfinden geschmacklos sein mag, aber sicher nicht illegal ist, da die Herstellung und der Verkauf von Waffen in unseren Gesetzen leider vorgesehen sind. Reden wir also über Sensibilität und/oder Zweckmäßigkeit. Was haben die Gerichte mit der Sache zu tun?

Michelangelos David für das Cover von GQ verändert
Michelangelos David für das Titelbild von GQ verändert
Michelangelos David in einer Werbung für eine Waffenfirma Michelangelos
David in einer Werbung für eine Waffenfirma

Dasselbe gilt für die Abbildung des Davids in einer Modezeitschrift, die durch einen Morphing-Effekt mit dem Bild eines der berühmtesten italienischen Models der Welt abgewechselt wird. Es steht jedem frei, über den guten oder schlechten Geschmack zu urteilen, aber es wird niemandem entgehen, dass die Morphing-Technologie lediglich das auf die Höhe der Zeit bringt, was Eugène Bataille vor 150 Jahren mit seiner berühmten Pfeife rauchenden Mona Lisa (Horror!) und Marcel Duchamp 1919 mit dem Anbringen eines Schnurrbarts auf dem Bild der Mona Lisa zusammen mit einer vulgären Bildunterschrift tat. Die Frage, ob das Kunst ist (war), ist sinnlos, da es, so Gott will, keine öffentliche Definition dessen gibt, was Kunst eigentlich ist, um sie vor dem Zugriff alter und neuer Inquisitoren zu schützen. Die Verwendung von Bildern des kulturellen Erbes für die “freie Meinungsäußerung” wird im Übrigen bereits durch Absatz 3bis des kürzlich geänderten Artikels 108 sanktioniert, der somit die Anwendung von Artikel 20 dieses Gesetzbuches zum Verbot eben dieser Freiheit verhindert. Wie kann man empört sein, wenn in Florenz ein Foto der Fassade des Baptisteriums zusammen mit ein paar Flaschen Limoncello auftaucht? Handelt es sich nicht um eine Anpreisung des Made in Italy? oder ist die Herstellung von Alkohol nach italienischem Recht verboten? “Aber man kann doch Kunst nicht mit Alkohol in Verbindung bringen!?”. Ja, sagen Sie das den endlosen künstlerischen Darstellungen des letzten Abendmahls! oder werfen wir die Leinwände von Jackson Pollock, der sein ganzes Leben lang mit Alkoholismus kämpfte, in den Eimer.

Die präventive Zensur des gesellschaftlichen Verhaltens einem Verwaltungsamt anzuvertrauen, bedeutet also, die Verwaltung mit völlig wesensfremden Aufgaben zu belasten, was die ohnehin schon beängstigende Kluft zwischen Verwaltung und Zivilgesellschaft nur noch vergrößern würde. Und wenn wir nach Ansicht einiger Richter jede kritische Würdigung unseres künstlerischen Erbes als unzulässig ansehen sollten, dann sollten wir wissen, dass wir - wenn wir nicht aufwachen! - wir höfliche Zweifel an der Jungfräulichkeit der Madonna äußern können, aber wir könnten nicht öffentlich sagen: "Wie hässlich ist der David!“, ”Botticellis Venus/Santanché sieht aus wie ein Schamane!“, ”das Kolosseum sieht aus wie ein halb falscher kariöser Zahn!", wie Cederna ruhig über das Mausoleum des Augustus schrieb.

Es ist an der Zeit, dass auch die Kunstwelt zum Schlag ausholt. Und dass wir endlich begreifen, dass, wenn Bilder die immaterielle Projektion eines materiellen Gutes sind, das in seiner Körperlichkeit gebührend geschützt wird, ein Problem des Schutzes von Bildern des kulturellen Erbes einfach nicht existiert: Es ist das Konzept selbst, das nicht funktioniert. Es ist etwas, das an die Unauflöslichkeit der Ehe oder die mörderische Verteidigung der ehelichen Ehre erinnert: vom Gesetz vorgesehene Obskuritäten, die von einer erwachsenen Gesellschaft glänzend über Bord geworfen werden.

Dieser Beitrag wurde ursprünglich in Nr. 20 unseres Printmagazins Finestre sull’Arte auf Papierveröffentlicht . Klicken Sie hier, um ihn zu abonnieren.


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