Super-Green-Pass-Chaos, MiC klärt auf: keine Notwendigkeit für Museen und Bibliotheken. Was die DL sagt


Die Maßnahme der Regierung zum Super Green Pass hat in der Welt der Kultur viel Verwirrung gestiftet, da aus dem Gesetzesdekret hervorgeht, dass die neuen Bestimmungen für alle Einrichtungen gelten. Die MiC hat jedoch Museen und Bibliotheken ausgenommen. Hier ist der Grund dafür.

In der Kultur herrscht Chaos wegen der Einführung des Super-Green-Passes: Die erweiterte grüne Bescheinigung sieht vor, dass man für bestimmte Tätigkeiten nur noch einen Pass vorlegen muss, der bescheinigt, dass man von Covid-19 genesen ist oder geimpft wurde, so dass diejenigen, die nur einen Abstrich haben, ausgeschlossen sind. Ursprünglich schien es, dass der Super Green Pass für alle Kulturen gelten würde. Sehen wir uns an, was in der Gesetzesverordnung Nr. 172 vom 26. November 2021, die im Amtsblatt veröffentlicht wurde, steht.

Artikel 5 “Verwendung der grünen COVID-19-Impf- oder Genesungsbescheinigungen” führt den Super Green Pass ein, indem er festlegt, dass “in den gelben und orangefarbenen Zonen die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die Ausübung von Tätigkeiten und Reisen, die gemäß den geltenden Vorschriften eingeschränkt oder ausgesetzt sind, ausschließlich Personen gestattet sind, die im Besitz einer der grünen COVID-19-Bescheinigungen gemäß Artikel 9, Absatz 2, Buchstaben a) (a), (b) und (c-bis), sowie für Personen nach Absatz 3 Satz 1 unter Beachtung der Vorschriften für die weiße Zone”. Die Buchstaben a), b) und c-bis) (des Gesetzesdekrets Nr. 52 vom 22. April 2021, umgewandelt mit Änderungen durch Gesetz Nr. 87) geben an, dass der Grüne Pass entweder bei erfolgreicher Anti-SARS-CoV-2-Impfung (a) oder bei erfolgreicher Genesung von COVID-19 (b) oder bei erfolgreicher Genesung von COVID-19 nach Verabreichung der ersten Impfstoffdosis oder am Ende des primären Impfzyklus oder nach Verabreichung der entsprechenden Auffrischungsdosis (c-bis) erworben werden kann. Und zu den “Dienstleistungen” und “Tätigkeiten”, die “gemäß den geltenden Vorschriften eingeschränkt oder ausgesetzt sind”, gehören auch diejenigen, für die die Verwendung grüner Bescheinigungen erforderlich ist (Art. 9 bis des DL vom 22. April 2021, der in ein Gesetz umgewandelt wurde) auch “öffentliche Vorführungen, Sportveranstaltungen und Wettkämpfe sowie Aktivitäten, die in Tanzsälen, Diskotheken und ähnlichen Räumlichkeiten stattfinden” (d.h. mit “öffentlichen Vorführungen” sind Theater, Kinos, Konzerte usw. gemeint), “Museen und andere Einrichtungen”. vioa), “Museen, andere Kulturinstitute und -stätten sowie Ausstellungen” (also auch Bibliotheken, Archive und archäologische Stätten, die nach dem Kodex des kulturellen Erbes unter “andere Kulturinstitute und -stätten” fallen), “Kulturzentren, Sozial- und Freizeitzentren”.



In Artikel 6 (“Übergangsbestimmungen”) des Gesetzes vom 26. November heißt es im ersten Absatz, dass vom 6. Dezember 2021 bis zum 15. Januar 2022 der Super Green Pass, der nach Artikel 5 ab der gelben Zone gilt, auch auf die weiße Zone ausgedehnt wird. Er lautet nämlich: “Vom 6. Dezember 2021 bis zum 15. Januar 2022 ist in den Regionen und autonomen Provinzen Trient und Bozen, deren Gebiete in der weißen Zone liegen, die Ausübung von Tätigkeiten und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, für die in der gelben Zone Beschränkungen gelten, ausschließlich Personen gestattet, die im Besitz der grünen COVID-19-Bescheinigungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a) b) und c -bis ) der Rechtsverordnung Nr. 52 aus dem Jahr 2021 sowie den in Artikel 9-bis, Absatz 3, erster Satz, der genannten Rechtsverordnung Nr. 52 aus dem Jahr 2021 genannten Personen unter Einhaltung der Vorschriften für die weiße Zone. Die in Satz 1 genannten Dienstleistungen umfassen Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme derjenigen, die in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben ausschließlich für die dort untergebrachten Kunden erbracht werden, sowie Kantinen und kontinuierliche Verpflegung auf vertraglicher Basis, auf die die Bestimmungen von Artikel 9-bis Absatz 1 des genannten Gesetzesdekrets Nr. 52 von 2021 Anwendung finden.”

Aus dem Gesetzesdekret vom 26. November ging also hervor, dass der Super Green Pass für die gesamte Kultur in der weißen Zone erforderlich war, so dass viele Museen und Bibliotheken auf ihren Websites (z. B. die Musei Civici in Florenz) sowie Berufsverbände Hinweise veröffentlichten, um die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass ab dem 6. Dezember der erweiterte Green Pass erforderlich sein würde. Es gibt sogar Museen (z. B. das Ägyptische Museum in Turin), die die Buchungen von Besuchern, die das Museum nur mit dem negativen Puffer besucht hätten, zurückerstattet haben.

Die Verwirrung entstand gestern, nachdem ein vom Stabschef des Innenministeriums, Bruno Frattasi, unterzeichnetes Rundschreiben am 2. Dezember an alle Präfekten in Italien verschickt wurde. In dem Dokument heißt es, dass aufgrund der Bestimmungen des DL vom 26. November “Personen mit der oben genannten ’erweiterten’ grünen Bescheinigung Zugang zu folgenden Veranstaltungen erhalten: Shows, Sportveranstaltungen als Zuschauer, Restaurants in Gebäuden, Feste (mit Ausnahme von Festen im Anschluss an zivile und religiöse Zeremonien), öffentliche Zeremonien, Tanzsäle, Diskotheken und gleichgestellte Räumlichkeiten”. In dem Rundschreiben werden also Museen und Kulturstätten nicht erwähnt, obwohl diese (ebenso wie Feste im Anschluss an zivile und religiöse Zeremonien) zu den Aktivitäten gehören, die nach den geltenden Vorschriften eingeschränkt oder ausgesetzt sind (im Übrigen gibt es selbst in der weißen Zone eine wichtige Einschränkung für Museen und Bibliotheken: Sie können nur mit einem Grünen Pass betreten werden).

Das MiC stimmt jedoch mit dem Generalstabschef des Innenministeriums überein und hat gestern einen Vermerk veröffentlicht, in dem es heißt: “Die neuen Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie, die seit Montag, dem 6. Dezember, in Kraft sind, sind für Kulturstätten sehr eindeutig und sehen vor, dass in Museen, Archiven und Bibliotheken, in der weißen Zone und in der gelben Zone, der grüne Superpass nicht erforderlich ist. Sie werden also weiterhin mit einem grünen Ausweis unter Einhaltung der Vorschriften und der Pflicht zum Tragen einer Maske Zutritt haben”. In der Mitteilung heißt es weiter: “Anders verhält es sich bei Kinos, Theatern und Konzertsälen, die zu 100 Prozent geöffnet bleiben, wo der Zutritt nur mit dem supergrünen Ausweis möglich sein wird. Kinder unter 12 Jahren haben weiterhin freien Zugang zu Museen, Kinos, Theatern, Konzertsälen und Vergnügungsstätten”. Kurz gesagt: Laut MiC ist alles klar, so dass ab Montag der Super Green Pass in Museen und Bibliotheken nicht mehr vorgelegt werden muss. Es ist jedoch nicht das erste Mal, dass in dieser Notsituation Rundschreiben, Kommuniqués und FAQs präzisieren, was in den Dekreten steht.

Super-Green-Pass-Chaos, MiC klärt auf: keine Notwendigkeit für Museen und Bibliotheken. Was die DL sagt
Super-Green-Pass-Chaos, MiC klärt auf: keine Notwendigkeit für Museen und Bibliotheken. Was die DL sagt


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