Heute, am 29. August, tritt die Reform der Ausfuhr von Kulturgütern in Kraft, die im jährlichen Gesetz über Markt und Wettbewerb enthalten ist, das der Präsident der Republik zu Beginn des Monats verkündet hat. Ab heute wird es also für Privatpersonen einfacher, Kulturgüter ins Ausland zu exportieren. Die Reform sieht nämlich die Änderung bestimmter Teile des Gesetzes über das kulturelle Erbe (Gesetzesdekret Nr. 42 vom 24/02/2004) vor, insbesondere des Artikels 65.
Die ab heute geltenden Änderungen betreffen die Anhebung der Schutzfrist für Werke von 50 auf 70 Jahre: Dies bedeutet, dass nur noch Werke, die älter als 70 Jahre sind, der Kontrolle desExportbüros der Oberaufsichtsbehörde unterworfen werden müssen. Außerdem wird eine Wertschwelle von 13 500 Euro eingeführt: Dies bedeutet, dass Werke, deren Wert vom Eigentümer als unter diesem Betrag liegend eingeschätzt wird, nicht dem normalen Genehmigungsverfahren unterworfen werden, sondern lediglich mit einer Selbstbescheinigung eingereicht werden. Die Oberaufsichtsbehörde kann stichprobenartig Kontrollen durchführen. Schließlich wird ein “Pass” für Bauwerke mit einer Laufzeit von fünf Jahren eingeführt, um die Ein- und Ausreise von Bauwerken in das bzw. aus dem nationalen Hoheitsgebiet zu erleichtern. Der “Pass” wird durch einen Erlass des Ministeriums eingeführt, der innerhalb von sechzig Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes verabschiedet werden soll.
Hier der Wortlaut der Absätze 3, 4 und 4a des Artikels 65 des Gesetzbuchs in der durch die Reform geänderten Fassung:
Abgesehen von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fällen bedarf die endgültige Verbringung aus dem Hoheitsgebiet der Republik einer Genehmigung gemäß den in diesem Abschnitt und in Abschnitt II dieses Kapitels festgelegten Verfahren: a) von Gegenständen, wem auch immer sie gehören, die von kulturellem Interesse sind, die das Werk eines nicht mehr lebenden Urhebers sind und deren Ausführung mehr als siebzig Jahre zurückliegt und deren Wert, abgesehen von den in Anhang A, Buchstabe B, Nummer 1 aufgeführten Gegenständen, mehr als 13 Euro beträgt.
500 Euro übersteigt; b) von Archiven und einzelnen Dokumenten, die Privatpersonen gehören und von kulturellem Interesse sind; c) von Gütern, die unter die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben f), g) und h) genannten Kategorien fallen, unabhängig davon, wem sie gehören.
4.
Die Verbringung ist nicht genehmigungspflichtig: a) der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Güter; b) der Güter, die von kulturellem Interesse sind, die das Werk eines nicht mehr lebenden Urhebers sind und deren Ausführung mehr als siebzig Jahre zurückliegt und deren Wert weniger als 13.500 Euro beträgt, mit Ausnahme der in Anhang A Buchstabe B Nummer 1. 4-bis genannten Güter. In den in Absatz 4 genannten Fällen obliegt es dem Betreffenden, der zuständigen Ausfuhrbehörde durch eine Erklärung gemäß dem im Präsidialerlass Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 genannten konsolidierten Gesetz nachzuweisen, dass die ins Ausland zu verbringenden Gegenstände unter die Fälle fallen, für die keine Genehmigung erforderlich ist, und zwar gemäß den durch Ministerialerlass festgelegten Verfahren und Modalitäten. Ist das zuständige Ausfuhramt der Ansicht, dass die Gegenstände zu den in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d-bis) genannten Fällen gehören könnten, so leitet es das in Artikel 14 genannte Verfahren ein, das innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum der Abgabe der Erklärung abgeschlossen sein muss".
Bild: Giovanni Paolo Pannini, Gallerie di vedute della Roma moderna (1759; Öl auf Leinwand, 231 x 303 cm; Paris, Louvre)
Reform der Ausfuhr von Kulturgütern tritt heute in Kraft |
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