ALAS, dieArbeitslosenunterstützung für Selbstständige in der darstellenden Kunst, tritt in Kraft. Dies ist ein weiterer Schritt nach vorn bei derUmsetzung der neuen Sozialhilfe für die darstellenden Künste", erklärte der Kulturminister Dario Franceschini. “Dank der Bemühungen des Inps und des Arbeitsministeriums tritt die neue Versicherungsleistung für unfreiwillige Arbeitslosigkeit für Selbständige in der darstellenden Kunst, die vom Kulturministerium nach sorgfältiger Anhörung und Diskussion mit den Gewerkschaften und Berufsverbänden festgelegt wurde, endlich in Kraft. Diese neue Maßnahme wurde seit Jahren erwartet und füllt eine Lücke für viele Kategorien in der Kunst- und Unterhaltungsbranche, die von den Auswirkungen der Pandemie stark betroffen sind”.
Der neue Schutz, der auf Veranlassung des Kulturministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik eingeführt wurde, richtet sich an speziell identifizierte Selbstständige im Bereich der darstellenden Künste für den Fall der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2022, der durch das Dekret support-bis (Artikel 66 des Gesetzesdekrets Nr. 73 vom 25. Mai 2021, umgewandelt mit Änderungen durch Gesetz Nr. 106 vom 23. Juli 2021) eingeführt wurde.
Das Arbeitslosengeld wird in maximal sechs Monatsraten ausgezahlt und beträgt 75 % des durchschnittlichen Monatseinkommens (berechnet im Verhältnis zum sozialversicherungspflichtigen Einkommen des Jahres, in dem das letzte selbständige Beschäftigungsverhältnis endete, und des Vorjahres, multipliziert mit der Anzahl der Beitragsmonate oder Bruchteilen davon im gleichen Beobachtungszeitraum). Sie können den Antrag online auf der Website des Instituts www.INPS.it stellen, zu der die Nutzer bereits Zugang haben.
Zu den Empfängern der neuen ALAS-Leistung gehören insbesondere Selbstständige, die vorübergehend künstlerische oder technische Tätigkeiten ausüben, die unmittelbar mit der Produktion und Durchführung von Aufführungen verbunden sind (Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a) des Gesetzesdekrets Nr. 182/1997), sowie die befristet beschäftigten Selbstständigen, die Tätigkeiten ausüben, die nicht unter die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a) genannten Hypothesen fallen, und die Selbstständigen, die “musikalische Tätigkeiten” im Sinne von Artikel 3, Absatz 98, des Gesetzes Nr. 350, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in keinem Arbeitsverhältnis stehen, sei es als Selbstständige (einschließlich Kooperationsverhältnisse) oder als abhängig Beschäftigte (befristet und/oder unbefristet); die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Leistung und während der gesamten Dauer des Leistungsbezugs nicht Empfänger von Direktrenten oder der APE sociale sind; die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Leistung und während der gesamten Dauer des Leistungsbezugs nicht Leistungsempfänger sindwährend der gesamten Dauer des Leistungsbezugs Einkommen aus der Staatsbürgerschaft beziehen; die seit dem 1. Januar des Jahres vor der Beendigung ihrer letzten selbständigen Tätigkeit mindestens 15 Tage lang Beiträge an den Pensionsfonds für die Angehörigen der darstellenden Künste gezahlt oder gutgeschrieben haben, einschließlich etwaiger fiktiver oder gutgeschriebener Beiträge für Mutterschaftszeiten; die in dem Jahr vor der Antragstellung ein Einkommen von höchstens 35.000 Euro.
Weitere Informationen über die Beantragung der Zulage finden Sie unter diesem Link .
Ein Schritt nach vorn für die Selbstständigen der darstellenden Künste: ALAS, das Arbeitslosengeld, geht an den Start |
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