Das Relaunch-Dekret wird Gesetz: Hier sind alle Maßnahmen für Kultur und Tourismus


Der Senat hat dem Dekret zur Umsetzung des Relaunch-Dekrets sein Vertrauen geschenkt, das damit Gesetz wird. Hier sind alle Maßnahmen für Kultur und Tourismus.

Mit 159 Ja- und 121 Nein-Stimmen hat der Senat dem Gesetzesentwurf zur Umwandlung des Relaunch-Dekrets, der bereits am 9. Juli von der Abgeordnetenkammer grünes Licht erhalten hatte, sein Vertrauen ausgesprochen. Das Dekret kann somit in ein Gesetz umgewandelt werden. Mit dem Dekret werden 55 Mrd. EUR bereitgestellt, um Italien nach der Coronavirus-Epidemie Covid-19 wieder auf die Beine zu bringen und die Auswirkungen auf die Wirtschaft des Landes zu begrenzen. Sehen wir uns im Einzelnen an, welche Maßnahmen für den Kultursektor getroffen wurden.

IRAP-Befreiung. Artikel 24 besagt, dass die Zahlung des Restbetrags der regionalen Steuer auf produktive Tätigkeiten für den am 31. Dezember 2019 laufenden Steuerzeitraum nicht fällig ist, unbeschadet der Zahlung der für denselben Steuerzeitraum fälligen Vorauszahlung für Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 250 Millionen Euro. Die Maßnahme betrifft auch den Kultursektor.



Steuergutschrift für Mieten (Artikel 28). Gewerbetreibende, Künstler oder Freiberufler, deren Einkünfte oder Vergütungen in dem Steuerzeitraum, der dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets laufenden Steuerzeitraum vorausgeht, 5 Millionen Euro nicht übersteigen, haben Anspruch auf eine Steuergutschrift in Höhe von 60 % des monatlichen Betrags der Miet-, Pacht- oder Konzessionsgebühren für Immobilien, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden und für die Ausübung industrieller, gewerblicher, handwerklicher, landwirtschaftlicher oder touristischer Interessen oder für die gewohnheitsmäßige und professionelle Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bestimmt sind. Die Maßnahme betrifft auch Theater, Kinos, Vereine und kulturelle Stiftungen, wie von MiBACT am 14. Mai angegeben.

Schutz von Kunst- und Qualitätskeramik In Artikel 52-ter werden für das Jahr 2021 2 Millionen Euro für die Entwicklung und Durchführung von Projekten zur Unterstützung und Aufwertung der künstlerischen und traditionellen Keramiktätigkeit bereitgestellt. Ein Erlass des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung legt nach Anhörung des Ministers für kulturelles Erbe und des Bildungsministers die Kriterien für die Berichterstattung und Überprüfung fest. Die Mittel stammen aus einer Kürzung des Mef-Fonds für nicht aufschiebbare Verwaltungsbedürfnisse.

Cassa integrazione in deroga (Artikel 68). Arbeitgeber, die im Jahr 2020 aufgrund von Ereignissen, die auf die epidemiologische Notlage COVID-19 zurückzuführen sind, die Arbeitstätigkeit aussetzen oder reduzieren, können einen Antrag auf eine ordentliche Lohnzuschlagsbehandlung oder auf Zugang zu einer ordentlichen Zulage mit der Begründung “COVID-19-Notlage” stellen, und zwar für eine Höchstdauer von neun Wochen für Zeiträume, die zwischen dem 23. Februar 2020 und dem 31. August 2020 beginnen, erhöht um weitere fünf Wochen im gleichen Zeitraum für Arbeitgeber, die den zuvor gewährten Zeitraum bis zur Höchstdauer von neun Wochen vollständig ausgeschöpft haben. Für Arbeitgeber in den Bereichen Tourismus, Messen und Kongresse, Vergnügungsparks, Live-Unterhaltung und Kinos können die oben genannten vier Wochen auch für Zeiträume genommen werden, die vor dem 1. September 2020 beginnen, vorausgesetzt, die Personen haben den zuvor gewährten Zeitraum bis zur Höchstdauer von vierzehn Wochen vollständig ausgeschöpft.

600 EUR für Arbeitnehmer in der Unterhaltungsbranche. Artikel 84 legt fest, dass die Zulage von 600 Euro pro Monat auch für die Monate April und Mai für intermittierende Arbeitnehmer anerkannt wird, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Januar 2020 mindestens dreißig Tage gearbeitet haben; für intermittierende Arbeitnehmer, die im Fonds für Arbeitnehmer der darstellenden Künste eingeschrieben sind und die nicht in den Genuss der Lohnzuschlagsbehandlung kommen.

Steuergutschrift für die Reinigung und den Kauf von Schutzausrüstungen. Artikel 125 sieht vor, dass zur Förderung von Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der Ausbreitung von Covid-19 für Einrichtungen, die in der Wirtschaft, in der Kunst und in freien Berufen tätig sind, für nicht gewerbliche Einrichtungen, einschließlich Einrichtungen des Dritten Sektors und zivilrechtlich anerkannte religiöse Einrichtungen sowie Beherbergungsbetriebe, die nicht gewerblich tätig sind, haben Anspruch auf eine Steuergutschrift in Höhe von 60 % der im Jahr 2020 anfallenden Kosten für die Desinfektion der Arbeitsumgebung und der verwendeten Arbeitsgeräte sowie für die Anschaffung persönlicher Schutzausrüstungen und anderer Vorrichtungen zur Gewährleistung der Gesundheit von Arbeitnehmern und Benutzern, sofern sie im Besitz des Identifikationscodes sind. Die Steuergutschrift kann bis zu einem Höchstbetrag von 60.000 EUR pro Begünstigtem in Anspruch genommen werden, wobei die Gesamtobergrenze für das Jahr 2020 bei 200 Mio. EUR liegt.

Beitrag zur Musikerziehung (Artikel 105-ter). Familien mit einem Einkommen von weniger als 30.000 Euro erhalten einen Zuschuss von bis zu 200 Euro zu den Kosten für den Besuch des Musikunterrichts für Kinder unter 16 Jahren, die am 23. Februar 2020 bereits in Musikschulen, die in den entsprechenden regionalen Registern eingetragen sind, eingeschrieben sind, sowie für den Besuch von Chören, Musikkapellen und von einer öffentlichen Verwaltung anerkannten Musikschulen. Für diese Beiträge ist ein Fonds von 10 Millionen Euro vorgesehen. Die Mittel stammen auch aus einer Kürzung des Fonds des Mef für unvermeidliche Verwaltungserfordernisse.

Urlaubsgeld (Art. 176). Für das Jahr 2020 wird Haushalten mit einem Einkommen von weniger als 40.000 Euro ein Bonus für die Bezahlung von Dienstleistungen gewährt, die von Beherbergungsbetrieben, Agrotourismen und Bed & Breakfasts angeboten werden, die über die in den nationalen und regionalen Vorschriften für die Ausübung von Beherbergungsaktivitäten vorgeschriebenen Qualifikationen verfügen. Die Prämie beträgt 150 Euro für Einpersonenhaushalte, 300 Euro für Zweipersonenhaushalte und bis zu 500 Euro für andere Haushalte. Für die Gewährung der Prämie gelten folgende Bedingungen: Die Ausgaben müssen in einer einzigen Zahlung für die von einem einzigen Beherbergungsbetrieb, einem einzigen Agrotourismus oder einer einzigen Frühstückspension erbrachten Dienstleistungen getätigt werden; der Gesamtbetrag der Zahlung muss durch eine elektronische Rechnung oder ein elektronisches Handelsdokument belegt werden; die Zahlung für die Dienstleistung muss ohne die Hilfe, Intervention oder Vermittlung von Einrichtungen erfolgen, die Telematikplattformen oder -portale verwalten und keine Reisebüros oder Reiseveranstalter sind. Die Gutschrift wird zu 80 % als Nachlass auf das geschuldete Entgelt und zu 20 % als Steuerabzug gewährt.

IMU-Befreiungen für den Tourismussektor (Art. 177). Für das Jahr 2020 ist die erste Rate der IMU nicht fällig für Immobilien, die als Badeanstalten am Meer, an Seen und Flüssen genutzt werden, sowie für Immobilien von Thermalanlagen; Immobilien der Katasterkategorie D/2 und Immobilien des Agrotourismus, von Feriendörfern, Jugendherbergen, Berghütten, See- und Bergkolonien, Kurzzeit-Zimmervermietungen, Ferienhäusern und -wohnungen, Bed & Breakfasts, Residenzen und Campingplätzen, sofern die Eigentümer auch Betreiber der Aktivitäten sind; Immobilien der Katasterkategorie D, die von Unternehmen genutzt werden, die Ausstellungsstrukturen im Rahmen von Messen oder Veranstaltungen errichten. Darüber hinaus wird ein Fonds in Höhe von 76,55 Mio. EUR eingerichtet, um die Gemeinden für die aus der IMU-Befreiung resultierenden Einnahmeausfälle zu entschädigen.

Tourismus-Fonds. Artikel 178 sieht die Einrichtung eines Tourismusfonds bei MiBACT in Höhe von 50 Millionen Euro für das Jahr 2020 vor. Der Fonds ist für die Zeichnung von Quoten oder Anteilen von Organismen für gemeinsame Anlagen und Investmentfonds, die von Vermögensverwaltungsgesellschaften verwaltet werden, für den Erwerb, die Umstrukturierung und die Valorisierung von Immobilien bestimmt, die für touristische Beherbergungsaktivitäten vorgesehen sind. Die MiBACT wird im Einvernehmen mit der Mef die Durchführungsverordnung erlassen, in der die Bedingungen für den Betrieb des Fonds, einschließlich der Verfahren für die Auswahl des Verwalters, festgelegt werden. Der Fonds kann im Jahr 2021 um 100 Millionen aufgestockt werden.

Förderung des Tourismus in Italien. Artikel 179 sieht die Einrichtung eines “Fonds zur Förderung des Tourismus in Italien” vor, der mit 20 Millionen Euro für das Jahr 2020 dotiert ist. Ein Durchführungsdekret des MiBACT wird die Empfänger der Mittel und die zu finanzierenden Initiativen festlegen.

Rückerstattung der Kurtaxe. In Artikel 180 wird für das Jahr 2020 ein Fonds in Höhe von 100 Millionen Euro eingerichtet, aus dem die Gemeinden teilweise für Einnahmeausfälle entschädigt werden, die sich aus der Nichterhebung der Kurtaxe oder der Landegebühr ergeben. Die Verteilung des Fonds wird durch ein Dekret des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Wirtschafts- und Finanzministerium und nach Zustimmung der Konferenz Staat-Städte und lokale Autonomien festgelegt.

Unterstützung für touristische Aktivitäten (Artikel 181). Die Konzessionäre von öffentlichem Grund und Boden sind von der Zahlung der Steuer für die Nutzung von öffentlichen Räumen und Flächen befreit. Die Befreiung gilt vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2020. Darüber hinaus wird für das Jahr 2020 ein doppelter Entlastungsfonds eingerichtet (für die Entlastung von der Nutzungssteuer einerseits und von der Gebühr für die vorübergehende Nutzung andererseits), der mit 127,5 und 12,5 Millionen Euro ausgestattet ist, um die Gemeinden für die Einnahmeausfälle zu entschädigen. Darüber hinaus werden die am 31. Dezember 2020 auslaufenden Konzessionen für Stände zur Ausübung des Gewerbes im öffentlichen Raum bis 2033 verlängert, wobei die Konzessionen an den Inhaber des Unternehmens vergeben werden, unabhängig davon, ob er es direkt betreibt oder es unter zeitweiliger Leitung übertragen hat, vorbehaltlich der Überprüfung des Vorliegens der vorgeschriebenen Anforderungen an Ehrbarkeit und Professionalität, einschließlich der Eintragung in die Register der Handelskammer als aktives Unternehmen, wenn keine schwerwiegenden und nachgewiesenen Gründe für eine vorübergehende Behinderung der Ausübung der Tätigkeit vorliegen. Die Regionen können vorsehen, dass die Gemeinden auf Antrag der Berechtigten vorrangig und abweichend von allen anderen Kriterien Konzessionen für freie, unbesetzte oder neu geschaffene Standplätze vergeben können, gegebenenfalls an Betreiber, die die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen und die von den in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Auswahlverfahren ausgeschlossen wurden oder die nach Abschluss der Verfahren selbst keine Konzession erhalten haben.

Bonuszüge und Museen für Studenten (Art. 182). Zur Förderung des Kulturtourismus wird eine Prämie für Studenten eingeführt, die in Diplom-, Magister- und Promotionsstudiengängen an Universitäten und anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, und zwar für das Jahr 2020: Die Prämie ermöglicht kostenlose Fahrten auf dem italienischen Eisenbahnnetz für die Dauer eines Monats ihrer Wahl und freien Eintritt, ebenfalls für einen Monat, zu Museen, Denkmälern, Galerien und archäologischen Stätten, die sich auf dem Staatsgebiet befinden, sowie zu den dort stattfindenden Bildungsausstellungen. Der Bonusfonds für Züge und Museen ist für das Jahr 2020 mit 10 Millionen Euro ausgestattet. Die Verteilungsmodalitäten werden durch einen Durchführungserlass des Ministeriums für Infrastruktur in Abstimmung mit dem MEF festgelegt.

Verlängerungder Erstattungen für Reisegutscheine, Unterkünfte und Pauschalreisen (Art. 182) Reisegutscheine können achtzehn Monate lang eingelöst werden (auch für bereits ausgestellte Gutscheine ), anstelle von einem Jahr, wie ursprünglich im Dekret “Cure Italy” festgelegt. Die Gutscheine werden auch für Studienaufenthalte von Viertklässlern an weiterführenden Schulen im Rahmen der internationalen Studentenmobilitätsprogramme für die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 anerkannt. Zur Entschädigung der Gutscheininhaber wird ein Fonds in Höhe von 5 Millionen Euro für 2020 und 1 Million Euro für 2021 eingerichtet. Es werden Mittel aus dem in Artikel 179 eingerichteten Fonds zur Förderung des Tourismus in Italien verwendet.

Aufstockung des Notfallfonds für Unterhaltung, Kino und audiovisuelle Medien (Artikel 182). Neue Mittelzuweisungen für den Fonds: 245 Millionen für 2020 und 145 Millionen für 2021 (gegenüber den für 2020 vorgesehenen 130 Millionen). Der Fonds kann im Jahr 2021 um 50 Millionen aufgestockt werden.

Fonds für Notfälle von Kulturunternehmen und -institutionen (Artikel 182). Es wird ein Fonds für Notfälle von Kulturunternehmen und -einrichtungen eingerichtet, der für das Jahr 2020 mit 171,5 Mio. EUR ausgestattet ist, um Buchhandlungen, die gesamte Verlagsbranche, einschließlich der Unternehmen und Arbeitnehmer in der Buchproduktionskette, angefangen bei denjenigen, die hauptsächlich Einnahmen aus Urheberrechten erzielen, sowie Museen und andere Kulturinstitute und -stätten zu unterstützen. Der Fonds soll auch die Verluste ausgleichen, die durch die Absage von Veranstaltungen, Messen, Kongressen und Ausstellungen infolge der Covid-19-Epidemie entstehen. Mit einem oder mehreren Dekreten des MiBACT, die innerhalb von dreißig Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung dieses Dekrets verabschiedet werden müssen, werden die Modalitäten der Verteilung und Zuweisung der Mittel festgelegt.

100 Millionen Euro für Museen (Art. 182). Um das Funktionieren der staatlichen Museen und Kulturstätten zu gewährleisten, werden unter Berücksichtigung der Einnahmeverluste aus dem Verkauf von Eintrittskarten, die sich aus der Verabschiedung der Maßnahmen zur Eindämmung des Covid-19 ergeben, für das Jahr 2020 Ausgaben in Höhe von 100 Millionen Euro genehmigt. Die Beträge werden dem MiBACT-Ausgabenbudget zugewiesen.

Zuweisung des FUS für lyrisch-symphonische Stiftungen (Art. 182). Der Anteil des Fondo Unico per lo Spettacolo, der den lyrisch-symphonischen Stiftungen für die Jahre 2020 und 2021 zugewiesen wird, wird abweichend von den allgemeinen Kriterien und den in Artikel 1 des Dekrets MiBACT vom 3. Februar 2014 vorgesehenen Verteilungsprozentsätzen auf der Grundlage des Durchschnitts der für den Dreijahreszeitraum 2017-2019 festgelegten Prozentsätze verteilt. Für das Jahr 2022 werden die Kriterien auf der Grundlage der aufgrund der gesundheitlichen Notlage des Covid-19 durchgeführten Tätigkeit, der Notwendigkeit des Schutzes von Arbeitsplätzen und der Verlegung von Aufführungen angepasst. Für Einrichtungen, die mit dem FUS finanziert werden und bei denen es sich nicht um lyrisch-symphonische Stiftungen handelt, wird ein Vorschuss auf den Beitrag in Höhe von 80 % des für das Jahr 2019 anerkannten Betrags gewährt.

FUSzur Unterstützung der Arbeitnehmer (Art. 182). Die durch den FUS finanzierten Einrichtungen können die Mittel des Fonds auch zur Ergänzung der Einkommensunterstützungsmaßnahmen für ihre Beschäftigten verwenden, wobei der feste Teil des im nationalen Tarifvertrag vorgesehenen laufend gezahlten Entgelts auf keinen Fall überschritten werden darf, unter Beachtung des Haushaltsgleichgewichts und in jedem Fall begrenzt auf den Zeitraum der reduzierten Tätigkeit der Einrichtungen.

Neue Begünstigte des Kunstbonus (Art. 182). Die Steuergutschrift für den Kunstbonus wird auch auf Instrumentalensembles, Konzert- und Gesangsvereine, Zirkusse und Wanderbühnen ausgedehnt.

Parma Italienische Kulturhauptstadt 2021 (Art. 182). Die Stadt Parma wird auch im Jahr 2021 die Kulturhauptstadt Italiens sein.

Bergamound Brescia Italienische Kulturhauptstädte 2023 (Art. 182). Für das Jahr 2023 wird der Titel “Kulturhauptstadt Italiens” an Bergamo und Brescia verliehen, um die sozioökonomische und kulturelle Wiederbelebung des von der COVID-19-Epidemie am stärksten betroffenen überprovinziellen Gebiets zu fördern. Zu diesem Zweck werden die Städte Bergamo und Brescia dem MiBACT bis zum 31. Januar 2022 ein gemeinsames Projekt mit Initiativen vorlegen, die darauf abzielen, ihr materielles und immaterielles Kulturerbe besser zur Geltung zu bringen.

Netflix" der Kultur (Artikel 182). Um die Wiederaufnahme kultureller Aktivitäten zu unterstützen, wird MiBACT eine digitale Plattform für die Nutzung des kulturellen Erbes und der kulturellen Darbietungen schaffen, auch durch die Beteiligung des Nationalen Förderinstituts, das andere öffentliche und private Akteure einbeziehen kann. Es können Bedingungen oder Anreize festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Akteure, die die entsprechenden öffentlichen Mittel erhalten, Inhalte für die Plattform bereitstellen oder produzieren. Für das “Netflix” der Kultur werden für das Jahr 2020 10 Millionen Euro bereitgestellt.

Aufstockungder Mittel für den Fonds “Kulturkarte”. Artikel 182 sieht eine Aufstockung des für 18-Jährige reservierten “Kulturkarten”-Fonds um 15 Mio. EUR für 2020 vor.

Fonds für Live-Aufführungen. Art. 182 richtet außerdem einen Fonds zur Unterstützung von Aktivitäten im Bereich der darstellenden Künste ein, der für das Jahr 2020 mit 10 Millionen Euro ausgestattet ist und für Unternehmen und Einrichtungen bestimmt ist, die Musikaufführungen produzieren und vertreiben, einschließlich genossenschaftlich oder assoziativ organisierter Einrichtungen, die bis zum 28. Februar 2020 formell gegründet werden und nicht bereits aus dem Einheitlichen Fonds für darstellende Künste finanziert werden, für Live-Darbietungen, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umwandlung des Wiederaufnahmeerlasses bis zum 31. Dezember 2020 stattfinden, auch um die Einnahmeverluste aus dem Kartenverkauf und die zusätzlichen organisatorischen Kosten auszugleichen, die sich aus der Beschränkung der Raumkapazität sowie aus der Umsetzung der Vorschriften und Gesundheitsschutzmaßnahmen ergeben, die durch den epidemiologischen Notfall COVID-19 auferlegt wurden. Das MiBACT wird im Einvernehmen mit dem Mef den Durchführungserlass für die Zuweisungen erlassen.

Fonds für Kultur. Artikel 183 richtet einen mit 50 Millionen Euro für das Jahr 2020 ausgestatteten Fonds ein, der Investitionen und andere Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Restaurierung, zur Nutzung, zur Valorisierung und zur Digitalisierung des materiellen und immateriellen Kulturerbes fördern soll. Ein Dekret des MiBACT legt im Einvernehmen mit dem MEF die Bedingungen für den Betrieb des Fonds fest. Die Ausstattung des Fonds kann durch den finanziellen Beitrag von Privatpersonen erhöht werden: Dieser Beitrag kann auch in Form von Mikrofinanzierungen, breit angelegtem Mäzenatentum, Volksbeteiligungen und Crowdfunding-Operationen erfolgen, die geeignet sind, eine breite Beteiligung der Allgemeinheit an der Finanzierung der Kultur zu ermöglichen. Ein Teil des Fonds kann auch für die Finanzierung eines Garantiefonds für die Gewährung von Zinszuschüssen und Darlehen für Maßnahmen zum Schutz und zur Aufwertung des kulturellen Erbes verwendet werden. Der Fonds wird unentgeltlich vom Istituto per il credito sportivo in getrennter Verwaltung gemäß den Modalitäten verwaltet, die in einem Dekret des MiBACT festgelegt werden, das innerhalb von dreißig Tagen nach Inkrafttreten des Wiedereinführungsdekrets zu verabschieden ist. Der Kulturfonds kann im Jahr 2021 um 50 Millionen Euro aufgestockt werden.

2 Millionen Euro für das UNESCO-Erbe von Padua (Art. 184). Für die Verwirklichung und Vervollständigung des Programms der Stadt Padua, die sich mit dem Projekt Padua Urbs Pieta, Giotto, die Scrovegni-Kapelle und die Bilderzyklen des vierzehnten Jahrhunderts bei der Unesco um die Aufnahme in die Liste des Welterbes beworben hat, werden für das Jahr 2020 Ausgaben in Höhe von 2 Millionen Euro genehmigt.

Unterstützung für Künstler, Interpreten und Kunstschaffende. Artikel 185 besagt, dass etwaige Überschüsse im Haushalt des Istituto mutualistico artisti interpreti esecutori (IMAIE) an Künstler, ausübende Künstler und Interpreten im Bereich Musik und audiovisuelle Medien verteilt werden.

Unterstützung für das von der Unesco geschützte immaterielle Kulturerbe. Zur Unterstützung von Investitionen zur Sanierung und Aufwertung des immateriellen Kulturerbes der Unesco im Sinne des am 17. Oktober 2003 in Paris verabschiedeten Übereinkommens zum Schutz des immateriellen Kulturerbes werden angesichts der Epidemie COVID-19 und der in diesem Zusammenhang getroffenen restriktiven Maßnahmen für das Jahr 2020 Ausgaben in Höhe von 1 Million Euro genehmigt.

Auf dem Foto: Palazzo Madama, Sitz des Senats. Ph. Kredit Paul Hermans

Das Relaunch-Dekret wird Gesetz: Hier sind alle Maßnahmen für Kultur und Tourismus
Das Relaunch-Dekret wird Gesetz: Hier sind alle Maßnahmen für Kultur und Tourismus


Achtung: Die Übersetzung des italienischen Originalartikels ins Deutsche wurde mit Hilfe automatischer Tools erstellt. Wir verpflichten uns, alle Artikel zu überprüfen, aber wir garantieren nicht die völlige Abwesenheit von Ungenauigkeiten in der Übersetzung aufgrund des Programms. Sie können das Original finden, indem Sie auf die ITA-Schaltfläche klicken. Wenn Sie einen Fehler finden, kontaktieren Sie uns bitte.