Certosa di Trisulti, der Staatsrat stimmt mit der MiC überein und verdrängt den ultrarechten Flügel


Die Affäre um die Certosa di Trisulti hat ein Ende: Der Staatsrat stimmt dem Kulturministerium zu und vertreibt die Rechtsextremen aus dem Kloster aus dem 13. Jahrhundert.

Die Certosa di Trisulti-Affäre, bei der die Stiftung Dignitatis Humanae Institute (DHI), eine rechtsextreme amerikanische Schule, die Steve Bannon, dem ehemaligen Chefstrategen des ehemaligen US-Präsidenten Donald Trump, nahesteht, gegen das Kulturministerium (jetzt Kulturministerium, MiC) antrat, ist endlich beendet. Die Certosa, ein bedeutendes Kloster aus dem 13. Jahrhundert in Collepardo (Frosinone), war aufgrund der extremistischen Forderungen der Stiftung unter Protesten der örtlichen Bevölkerung an das DHI konzessioniert worden. Die Konzession war 2017 erteilt worden, woraufhin die MiBAC unter der Leitung von Alberto Bonisoli 2019 die Konzession unter Hinweis auf mehrere Unregelmäßigkeiten (kurz gesagt, das DHI verfügte nicht über die Voraussetzungen, um die Certosa zu besetzen) widerrufen hatte.

Der Rechtsstreit zog sich über zwei Jahre hin, bis zum 27. Mai 2020, als das Verwaltungsgericht der Region Latium ein Urteil fällte, in dem es feststellte, dass die Bewertungen von MiBACT unrechtmäßig waren: Das Gericht wies der Schule die Kartause wieder zu. Das letzte Wort hat nun der Palazzo Spada mit dem Urteil 02207/2021 vom 15. März gesprochen. Vor allem der Staatsrat gab dem Kulturministerium Recht, indem er feststellte, dass das DHI die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nicht erfüllte.

“Der Staatsrat erinnert daran, dass die Vereine und Stiftungen, die sich um die Konzession bewarben, die folgenden Voraussetzungen erfüllen mussten: (a) Durchführung von Tätigkeiten zum Schutz, zur Förderung, zur Aufwertung oder zur Kenntnis des kulturellen Erbes als einen der gesetzlich oder satzungsmäßig festgelegten Hauptzwecke; b) nachgewiesene Erfahrung von mindestens fünf Jahren im Bereich des Schutzes und der Aufwertung des kulturellen Erbes; c) nachgewiesene Erfahrung in der Verwaltung von mindestens einem öffentlichen oder privaten Kulturgut in den letzten fünf Jahren vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung; d) Vorliegen der allgemeinen Ordnungsvoraussetzungen gemäß Art. 80 des Gesetzesdekrets Nr. 50 vom 18. April 2016 (...), um mit der öffentlichen Verwaltung Verträge abzuschließen, beschränkt auf den gesetzlichen Vertreter der Einrichtung.” “Für das Kollegium scheint klar zu sein”, so das Urteil weiter, “dass die genannten Voraussetzungen bei Ablauf der Bewerbungsfrist und damit bis zum 16. Januar 2017 (dem Datum, an dem DHI tatsächlich seinen Teilnahmeantrag gestellt hat) vorliegen mussten. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Bekanntmachung als auch aus einem unserer Rechtsordnung immanenten Grundsatz, wonach die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem öffentlichen Auswahlverfahren zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der Bekanntmachung gesetzten Frist für die Einreichung des Teilnahmeantrags vorliegen müssen, um die Gleichheit der Bedingungen zwischen den Bewerbern eines öffentlichen Auswahlverfahrens nicht zu beeinträchtigen, die die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens stets unterstützen muss”.

Unter Berücksichtigung dessen, was sich aus der Lektüre der in der Akte enthaltenen Unterlagen ergibt“, heißt es in dem Urteil weiter, ”ist das Kollegium der Auffassung, dass die von der Verwaltung gegen den Verein DHI vorgebrachten Einwände begründet sind, da sie dokumentarisch belegt sind. Was sind die Voraussetzungen, die DHI nicht erfüllte? Die fehlende Anerkennung des Vereins und das Fehlen einer Tätigkeit im Bereich der Kulturförderung (und folglich der in der Bekanntmachung geforderten fünfjährigen Erfahrung).

“Nach dem eigenen Eingeständnis des DHI”, heißt es in dem Urteil, “erfolgte die Anerkennung des Vereins weit nach dem 16. Januar 2017 (dem Datum des Ablaufs der Frist für die Einreichung von Anträgen), und zwar nur fünf Monate nach diesem Datum, am 20. Juni 2017, als das Regierungspräsidium die Anerkennung des Vereins registrierte (wie aus der Bescheinigung der Präfektur Rom hervorgeht, auf die in der Aktennotiz Nr. 220500 vom 21. Juni 2017 verwiesen wird, die den Akten des vom Ministerium durchgeführten Vorverfahrens und dem vorliegenden Urteil beigefügt ist).” In Bezug auf die Nichterfüllung des Erfordernisses der Durchführung kultureller Aktivitäten heißt es im Urteil: “Am 16. Januar 2017 zählte Artikel 6 der Satzung des Vereins zu seinen Aufgaben ”die Förderung des Heiligen Evangeliums in der Öffentlichkeit und in der Politik (...) die Unterstützung der katholischen Kirche bei der Ausbildung junger Menschen, die eine starke Berufung für die politische Mission haben (...) die Organisation von Ausbildungsaktivitäten“, um die Aktivitäten zu benennen, die den Aktivitäten am nächsten kommen, die die Teilnehmer laut der Bekanntmachung als institutionelle Zwecke in ihrer Satzung nachweisen mussten. Erst am 30. März 2017 wurde die Satzung des Vereins um den Satzungszweck ”Schutz, Förderung und Aufwertung des kulturellen Erbes“ ergänzt. Es liegt auf der Hand, dass die drei Tätigkeiten, die in Art. 6 der Satzung des Vereins vor der ergänzenden Intervention genannten und oben wiedergegebenen Tätigkeiten nicht, wenn auch nur teilweise (und daher unzureichend), als in die weit gefasste und in jedem Fall spezifische Tätigkeit der Förderung und Aufwertung des kulturellen Erbes einbezogen angesehen werden können, was offensichtlich voraussetzt, dass der Verein sich nicht nur sporadisch (wie aus den von ihm eingereichten Unterlagen hervorgeht), sondern ständig für die doppelte Aufgabe einsetzt, den Sinn für Kultur und die Kenntnis des vorhandenen Erbes auf breiter Ebene zu fördern und es durch Initiativen aufzuwerten, die nicht territorial begrenzt sein können (wie aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht), sondern sich auf das gesamte nationale und internationale Gebiet beziehen”..

“Daraus folgt”, so der Richter abschließend, "dass die verfahrensführende Verwaltung das Fehlen der oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren hinreichend nachgewiesen hat, und zwar im Widerspruch zu dem betreffenden Verein und mit einem Ersuchen um zusätzliche Unterlagen, was zu der Schlussfolgerung führt, dass die Voruntersuchung angemessen durchgeführt wurde und dass die von der Verwaltung in Notwehr getroffene Entscheidung gerechtfertigt war.

Auf dem Foto: die Kartause von Trisulti. Ph. Kredit

Certosa di Trisulti, der Staatsrat stimmt mit der MiC überein und verdrängt den ultrarechten Flügel
Certosa di Trisulti, der Staatsrat stimmt mit der MiC überein und verdrängt den ultrarechten Flügel


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