Antrag auf Berichtigung ex Art. 8 Gesetz 47/1948


Antrag auf Berichtigung des Artikels "Warum es völlig sinnlos ist, zu versuchen, die Landschaft der Mona Lisa zu identifizieren" gemäß Art. 8 des Gesetzes 47/1948.

Im Zusammenhang mit dem Artikel "Warum es völlig sinnlos ist, die Landschaft der Mona Lisa zu identifizieren " vom 5. Mai 2023 veröffentlichen wir den folgenden Antrag auf Berichtigung (ex Art. 8 Gesetz 47/1948 und nachfolgende Änderungen), den wir von Carla Glori erhalten haben.


Ich habe den Artikel “Warum es völlig sinnlos ist, zu versuchen, die Landschaft der Mona Lisa zu identifizieren” vom 5. Mai gelesen, in dem - im Zusammenhang mit den Nachrichten über die Romito-Brücke und die Mona-Lisa-Brücke - meine Nachforschungen über die Gobbo-Brücke willkürlich in Frage gestellt werden und jeder Nachforschung, die darauf abzielt, den Hintergrund dieses Gemäldes zu lokalisieren, die wissenschaftliche Kohärenz abgesprochen wird. In Anbetracht der notwendigen Kürze werde ich nur die Punkte des Artikels erwähnen, die geklärt wurden:: -i)...ein anderer Rätsellöser (d.h. meine Wenigkeit) würde die Brücke in Bobbio identifizieren, da der Fluss, den sie überquert, 1472 Hochwasser hatte - II) :Leonardo malte keine realen Landschaften , indem er angab: "Kunst war für Leonardo eine Demonstration, genauso wie seine wissenschaftlichen Illustrationen und Diagramme" (zitiert von Martin J. Kemp)

(I ) Da ich einen tiefen Respekt vor dem “Geheimnis” habe (besonders in der Kunst), bleibe ich bei einer logischen Antwort: Jeder kann die Gestalt “72” unter dem eingestürzten Bogen sowohl im Gemälde als auch in der Reflektographie erkennen. Die Hypothese, dass die “Gestalt” die Zahl 72 in dieser “Gestalt” identifiziert, wurde von mir auf der Grundlage historischer und archivarischer Dokumente aufgestellt, da der große Bogen der Buckligen Brücke 1472 einstürzte: (seine 5 Bögen wurden auf 4 reduziert und blieben so bis 1509). Das Vorhandensein dieser Zahl wurde nicht offiziell dementiert, aber selbst wenn es so wäre, würde es die wissenschaftliche Kohärenz meiner Untersuchung der Gobbo-Brücke nicht beeinträchtigen, die - um ihre strukturelle Kompatibilität mit der gemalten Brücke festzustellen - auch auf Vergleiche mit technischen Zeichnungen und Verlängerungsprojekten zurückgreift (die zwischen 1600 und dem frühen 19. Jahrhundert von den Technikern Olmerini, Maglio, Barattieri, Losio und anderen angefertigt wurden).

(II) Zwei “sichtbare und überprüfbare Daten” sowie ein reflektographisches Detail widerlegen die Behauptung"Leonardo hat keine echten Landschaften gemalt“. Es handelt sich um architektonische Details: ein Blick auf ein Schrägdach und eine Abschlusswand. Marani definiert die ”schrägeStruktur, die unmittelbar hinter der linken Seite der Dame erscheint“, als ”dasGiebeldach einer unvollendeten architektonischen Konstruktion, zu der vielleicht auch das Haus mit Loggia gehört, unter dem die Mona Lisa steht" ( Marani P.C , “Leonardo, La Gioconda”, Florenz 2003, S.33). Ich identifiziere diese"schräge Struktur“ mit dem Dach des runden Turms des Schlosses. Bei der kleinen Abschlussmauer handelt es sich in Wirklichkeit um eine braune Schicht, die eine kleine Mauer simuliert und von Leonardo in der linken unteren Ecke der Dame (zwischen der Säule und dem oben erwähnten Dachvorsprung) angebracht wurde, um den Brückenbogen zu verdecken, den ich 2012 bei der Reflektografie entdeckt habe (es ist das einzige ”Pentimento“, das in der Landschaft existiert). Der Bogen in der Unterzeichnung (d. h. einer vorbereitenden Skizze) hat dieselbe Position wie die Buckelbrücke, die von dem durch die Recherche festgelegten ”Standpunkt" aus gerahmt ist (ein Fenster an der Nordostfassade des Schlosses). Die Position dieses Bogens - der damals unter einer braunen Schicht verborgen war - bestätigt die Hypothese, dass die Brücke durch die Verschiebung der Buckeligen Brücke gemalt wurde. Ich schließe mit einer Frage: Was haben zwei architektonische Details und eine Entwurfsskizze in einer imaginären oder virtuell nachgebildeten Landschaft zu suchen?

Carla Glori

Auf dem Bild, reflektorisches Detail. Zur ausschließlichen Verwendung durch die Autorin

Antrag auf Berichtigung ex Art. 8 Gesetz 47/1948
Antrag auf Berichtigung ex Art. 8 Gesetz 47/1948


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