MiBACT bietet Hilfe für Fremdenführer. Hier sind alle Regeln


Das Kulturministerium hat den Erlass veröffentlicht, mit dem Beihilfen für die von den Auswirkungen der Covid-Krise betroffenen Fremdenführer bereitgestellt werden. Sie erhalten jeweils maximal 5.000 EUR.

Das Ministerium für kulturelles Erbe und Aktivitäten und Tourismus hat heute den Ministerialerlass vom 2. Oktober über “Durchführungsbestimmungen für die Zuweisung der Mittel des Fonds gemäß Artikel 182 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 34 vom 19. Mai 2020, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz 77 vom 17. Juli 2020, für Fremdenführer und Reiseleiter” veröffentlicht: In der Praxis handelt es sich um den Erlass, mit dem MiBACT den von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den Tourismus betroffenen Fremdenführern und Reiseleitern Hilfe zur Verfügung stellt.

Die durch das Dekret zur Wiederbelebung eingeführte Beihilfe beläuft sich auf 20 Millionen Euro und kann von Inhabern einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Anspruch genommen werden, deren Haupttätigkeit durch den ATECO-Code 79.90.20 (“Tätigkeiten von Fremdenführern und Reiseleitern”) gekennzeichnet ist. Um für die Beiträge in Frage zu kommen, muss man seinen Wohnsitz in Italien haben, vor dem 23. Februar 2020 eine Mehrwertsteuernummer mit dem oben genannten ATECO-Code als Haupttätigkeit besitzen, im Besitz einer Lizenz zur Ausübung des Berufs des Fremdenführers oder Reiseleiters sein und seinen Verpflichtungen in den Bereichen Sozialversicherung, Steuern und Versicherungen nachkommen.

Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist die Generaldirektion für Tourismus zuständig. Die Mittel werden gleichmäßig auf die Begünstigten verteilt: Jeder Fremdenführer erhält maximal fünftausend Euro, und der Beitrag trägt nicht zum Einkommen bei.

In den nächsten Tagen wird die Generaldirektion für Tourismus dieBekanntmachung mit den Modalitäten und Fristen für die Einreichung der Beitragsanträge veröffentlichen. Die Interessenten haben ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung fünfzehn Tage Zeit, um ihre Anträge einzureichen, und zwar ausschließlich auf telematischem Wege und gemäß den in der Bekanntmachung selbst enthaltenen Anweisungen. Die Antragsteller bescheinigen selbst, dass sie die Anforderungen der Bekanntmachung erfüllen. Die Begünstigten können, auch wenn sie gleichzeitig Reiseleiter und Begleitperson sind, nur einen Antrag einreichen, in dem die Aktivität angegeben ist, für die der Beitrag beantragt wird.

MiBACT bietet Hilfe für Fremdenführer. Hier sind alle Regeln
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